JudikaturJustiz6Ob111/18v

6Ob111/18v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Piaty Müller Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei DI C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Feststellung, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. März 2018, GZ 5 R 148/17z 58, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 2017, GZ 14 Cg 124/16z 51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf 1. Unterlassung der Behauptung und Verbreitung diverser Äußerungen, 2. Beseitigung bzw Löschung eines auf zwei Websites erschienenen Artikels und 3. Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus der Behauptung und Verbreitung der inkriminierten Äußerungen in Anspruch.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu. Die Vorinstanzen legten die Akten mit der Revision der Klägerin und der Revisionsbeantwortung des Beklagten dem Obersten Gerichtshof vor.

Danach eröffnete das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 11. Juli 2018, AZ *****, das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten als Hauptverfahren im Sinn der EuInsVO.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden a lle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten (Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen, aber zufolge § 14 IO in eine solche verwandelt werden können. Dies betrifft von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche (2 Ob 287/08g = RIS Justiz RS0064079 [T5, T6], vgl auch RS0063809). Feststellungsansprüche betreffend künftige Schäden unterliegen somit der Prozesssperre (vgl auch Konecny , ZIK 2009, 110), weshalb das Verfahren betreffend das geltend gemachte Feststellungsbegehren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen ist.

Ob die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungs- bzw Löschungansprüche das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen betreffen, ist für die Frage der Unterbrechung des Verfahrens nicht erheblich: Nach ständiger Rechtsprechung sind auch Prozesse, die die Insolvenzmasse nur teilweise betreffen, vom Insolvenzverwalter zu führen. Eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Insolvenzverwalter fortzusetzen (RIS Justiz RS0108519).

Die Insolvenzeröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0036752 [T12]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RIS Justiz RS0036996 [insb T13]).