JudikaturJustizRS0108519

RS0108519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Prozesse, die die Konkursmasse nur teilweise betreffen, sind vom Masseverwalter zu führen (so schon JBl 1962, 334). Eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen.

Entscheidungen
4