JudikaturJustiz5Ob95/89

5Ob95/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin "R***-K***" Gesellschaft mbH, Wien 3., Uchatiusgasse 4, vertreten durch Dr. Hans Nemetz und Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vornahme von Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ 68 und 69 je KG Leopoldau infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1989, GZ 46 R 2024/89 (TZ 4503/89), womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28.Februar 1989, TZ 1142/89, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sachlich zu entscheiden.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat aufgrund des Kaufvertrages vom 22.12.1988, Beilage A, der beglaubigten Vollmacht vom 11.4.1988, Beilage B, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 10.2.1989, GZ 89/502.961-8, Beilage C, und des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6.5.1988, TZ 2127/88, Beilage D, ob den der Elisabeth W***, geboren 13.11.1936, gehörigen Liegenschaften EZ 68 und 69 je KG Leopoldau im Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die "R***-K***" Gesellschaft mbH im Range der zu TZ 2127/88 angemerkten Rangordnung bewilligt. Hingegen hat es das Mehrbegehren, im Lastenblatt gemäß § 57 Abs 1 GBG die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 68 KG Leopoldau in CLNR 12 und ob der Liegenschaft EZ 69 derselben KG in CLNR 13 zu TZ 3722/88 angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 1,100.000 S samt Anhang für die R*** O*** reg. GenmbH zu

bewilligen, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat den gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses fristgerecht erhobenen Rekurs der Antragstellerin aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen:

Gemäß § 124 GBG sei ein rechtzeitig angebrachter Rekurs unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten, wozu auch sämtliche Urkunden, die dem Erstgericht bei der Prüfung des Gesuches vorgelegen sind, gehörten (vgl. FN 1 zu § 124 GBG in MGA3), der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Antragstellerin beantragte in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem abweisenden Teil, ohne dem Rechtsmittel sämtliche Urkunden, die bei der Prüfung des Gesuches durch die erste Instanz vorhanden waren, anzuschließen. Wegen des Unterbleibens der Vorlage der Originalurkunden erweise sich der Rekurs daher als unzulässig, ohne daß zu prüfen gewesen sei, ob die vom Erstgericht ausgesprochene Teilabweisung zu Recht erfolgt sei. Eine Behebung des Formmangels sei nicht möglich gewesen, weil über das Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung zu entscheiden sei (§ 95 GBG) und diese Vorschrift die Behebung eines Formmangels unter analoger Anwendung des § 85 ZPO ausschließe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (JBl 1947, 63; NZ 1982, 188 uva) und auch berechtigt.

Wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen war, vom Grundbuchsgericht aber mit der Erledigung des Antrages zurückgestellt wurde, darf das Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden (NZ 1978, 108; NZ 1984, 33 ua). Das Erstgericht hat bei Vorlage des Rechtsmittels die Vollmachten der Parteienvertreter und alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden inzwischen ausgefolgt, so sind sie von der Geschäftsabteilung den Beteiligten abzufordern (§ 124 GBG; § 179 Abs 3 Geo). Es handelt sich dabei nicht um einen (im Grundbuchsverfahren unzulässigen) Verbesserungsauftrag im Sinne der §§ 84 f ZPO oder um eine - ebenfalls unzulässige (§ 95 Abs 1 GBG) - Zwischenerledigung. Zurückgestellte Beilagen des Grundbuchsantrages sind deshalb einzufordern und mit den Akten dem Rekurs bei der Vorlage anzuschließen (RPfSlgG 1799; NZ 1984, 33 ua). Der Umstand, daß die Antragstellerin die zurückgestellten Urkunden ihrem Rechtsmittel nicht sogleich angeschlossen hat, rechtfertigt sohin nicht die Zurückweisung des rechtzeitigen Rekurses.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.