§ 124
§ 124 — GBG 1955
§ 124 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047038
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.