JudikaturJustiz5Ob63/94

5Ob63/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Juli 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) G***** Gesellschaft mbH, ***** und 2.) F***** N***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7. April 1994, GZ 46 R 2002/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 15.Dezember 1993, TZ 5331/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller, für die ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Erteilung des Zuschlages angemerkt ist (B-LNR 6c), begehren die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Dem Gesuch war - entgegen der Behauptung im Kopf des Antrages und im Text des Beschlußentwurfes - eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages nicht angeschlossen (s Eingangsvermerk und damit übereinstimmend die im Beschluß des Gerichtes enthaltene Zustellverfügung, aus der sich ergibt, daß keine Urkunde zurückgestellt wurde, und Aktenlage).

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, der Ersteher einer Liegenschaft sei nicht berechtigt, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu beantragen.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob der Ersteher einer Liegenschaft zum Antrag auf Anmerkung der Rangordnung berechtigt sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem (primären) Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die begehrte Anmerkung bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der in NZ 1994, 44/287 veröffenltichen Entscheidung vom 2.Feber 1993, 5 Ob 7/93, zustimmend besprochen von Hofmeister (NZ 1994, 46), die Rechtsfrage, derentwegen das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses für gegeben erachtete, behandelt. Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Ersteher einer Liegenschaft in der Zwangsversteigerung bereits als außerbücherlicher Eigentümer berechtigt ist, die Anmerkung der Rangordnung zu beantragen. Sein Gesuch kann jedoch nur bewilligt werden, wenn er sowohl die Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages als auch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen urkundlich nachweist.

Die vom Rekursgericht als erheblich aufgezeigte Rechtsfrage wurde sohin vom Obersten Gerichtshof schon gelöst, sodaß der vom Rekursgericht genannte Grund für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben ist.

Da die Antragsteller weder die Rechtskraft der Erteilung des Zuschlages noch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen urkundlich nachwiesen - derartige Urkunden waren dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen - entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen auch im Ergebnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes. Die bloß andere Begründung der abweisenden Entscheidung durch die Vorinstanzen vermag die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.