JudikaturJustiz5Ob533/95

5Ob533/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Reinhard B*****, nunmehr vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in 4910 Ried i.I., als gerichtlich bestellter Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, wider die Beklagte Marianne L*****, vertreten durch Dr.Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an Teilen der Liegenschaft EZ ***** KG B***** (Streitwert S 1,976.000,--), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4.April 1995, GZ 4 R 34/94-39, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 26.November 1993, GZ 13 Cg 144/93z-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

"Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß vom 2.10.1995, ON 53, durch einen Ausspruch nach § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO zu ergänzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 2.10.1995 hat das Erstgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.4.1995, 4 R 34/94-39, bewilligt, ohne jedoch iSd § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig auch den infolge dieser Säumnis ergangenen Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 6.9.1995, ON 51, aufzuheben. Da erst diese Aufhebung den Obersten Gerichtshof in die Lage versetzt, über die Revision zu entscheiden, wird das Erstgericht den unterlassenen Ausspruch gemäß §§ 419, 423, 430 ZPO im Wege einer Berichtigung bzw Ergänzung seines Beschlusses nachzutragen haben (RZ 1977, 171/81 mwN; 6 Ob 535,536/84; 6 Ob 616/85; 6 Ob 566/86; 8 Ob 640/86; Fasching II, 746; vgl Gitschthaler in Rechberger, Rz 1 zu § 150 ZPO).

Nach Befolgung des Auftrages sind die Akten wieder über die zweite Instanz dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.