JudikaturJustiz5Ob39/03a

5Ob39/03a – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. A***** GmbH, *****, wegen EUR 65.400 sA und Feststellung (EUR 7.267) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2002, GZ 12 R 204/02m-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In mehreren Parallelverfahren (gleiche Haftungsgründe, gleiche Beklagte nur verschiedene Kläger) hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich erkannt, dass der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte diesfalls in Linz begründet ist, weil auch die Zweitbeklagte wegen der Schäden der Klägerin aus der Verletzung ihrer Person in Anspruch genommen wird. Das schließt die Inanspruchnahme des für die Zweitbeklagte örtlich zuständigen allgemeinen Gerichtsstands als Gerichtsstand der Streitgenossenschaft auch für die erstbeklagte Partei aus (vgl 4 Ob 275/02y; 7 Ob 280/02f; 7 Ob 284/02v u.a.). Damit sind aber die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen war.