JudikaturJustiz5Ob29/84

5Ob29/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache betreffend den an den Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs ergangenen Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung in Ansehung eines Trennstücks des Grundstücks Nr 3/1 in der Katastralgemeinde *****, infolge Rekurses der bücherlichen Eigentümerin Ingrid K*****, gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. März 1984, GZ R 131/84 7, womit der Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 23. Dezember 1983, GZ Nc 86/83 1, zurückgewiesen wurde folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 12. 3. 1980 teilte die Vermessungsbehörde dem Buchgericht mit, dass ein im Teilungsplan GZ 3900 vom 2. 11. 1971 dargestelltes 900 m 2 großes Trennstück A aus dem Grundstück Nr 3/1 in der Katastralgmeinde ***** in das öffentliche Gut abgetreten und zur Herstellung der Straßenbauanlage einer Gemeindestraße verwendet wurde. Die Vermessungsbehörde beantragte die Verbücherung der dadurch herbeigeführten Eigentumsänderung nach den §§ 15 ff LiegTeilG. Diesem Begehren konnte schließlich im vereinfachten Verfahren nicht nachgekommen werden, weil das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 6. 7. 1983, GZ R 236/83 27, befand, dass der Wert des abzuschreibenden Trennstücks 30.000 S übersteigt. Es hob daher den Beschluss des Erstgerichts vom 7. 2. 1983, mit welchem im dritten Rechtsgang neuerlich die Abschreibung des Trennstücks des Grundstücks Nr 3/1 vom Gutsbestand der EZ 199 (Eigentümerin Ingrid K*****) und die Einbeziehung in das Grundstück 3/38 Straße VZ II öffentliches Gut angeordnet wurde, auf und ordnete an, die notwendigen Maßnahmen zur Ordnung des Grundbuchsstands nach § 28 Abs 1 LiegTeilG zu veranlassen (§ 21 LiegTeilG).

Nach Rechtskraft der Rekursentscheidung erteilte das Erstgericht der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs den Auftrag, bis 30. 6. 1984 die Ordnung des Grundbuchsstands zu bewirken oder sich über die Schritte auszuweisen, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

Den von der Eigentümerin des Grundstücks Nr 3/1 gegen diesen Beschluss mit der Begründung erhobenen Rekurs, es hätte der Stadtgemeinde aufgetragen werden müssen, sich zu dem Verkaufsangebot der Eigentümerin zu äußern und es hätte der Androhung einer entsprechenden Sanktion bedurft, wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Die Rechtsmittelwerberin sei durch den an den Erwerber der Grundfläche ergangenen Auftrag zur Ordnung des Grundbuchsstands nach § 28 Abs 1 LiegTeilG nicht beschwert.

Diese Entscheidung bekämpft die bücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr 3/1 mit Rekurs. Der Beschluss des Erstgerichts sei gesetzwidrig, weil die Einvernehmung der säumigen Partei und die Androhung der Beugestrafe unterblieben seien. Sie bestreite, dass das Trennstück rechtmäßig in das Eigentum Dritter übergegangen sei, sei aber zu einem Vergleich bereit.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (SZ 43/234 ua), jedoch nicht berechtigt.

§ 28 Abs 1 LiegTeilG und § 159 GV ordnen an, dass das Buchgericht, dem eine Änderung in der Person des Eigentümers einer Grundfläche angezeigt wurde, zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der mit dem Einschreiten um die bücherliche Einverleibung säumigen Partei anzuordnen hat, um festzustellen, ob ein im Grundbuch noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt und bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gericht der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstands zu bestimmenden Frist von Einfluss sind (= § 461 Abs 1 Geo). Dem Buchgericht war hier schon aus dem nach den §§ 15 ff LiegTeilG eingeleiteten vereinfachten Verbücherungs-verfahren bekannt, dass die damaligen Eigentümer der EZ 9 in der Katastralgemeinde ***** Friedrich und Irene W***** beim Verkauf des Grundstücks Nr 3/39 an die „N*****“ G*****gesellschaft mbH sich zur Abtretung der notwendigen Verkehrsflächen verpflichtet hatten und dass die Vermessungsurkunde über die Teilung von Grundstücken zu TZ 169/72 nur teilweise bücherlich durchgeführt und die Eigentumsübertragung am Trennstück A in das öffentliche Gut unterblieben war. Auch ergab sich aus den Rechtsmittelschriften der nunmehrigen Eigentümerin Ingrid K*****, dass sie der Verbücherung des Eigentumsübergangs Widerstand entgegensetzte, sofern die Stadtgemeinde nicht zur Bezahlung eines angemessenen Kaufpreises bereit sei.

Ob nun ein Rechtsgeschäft wirksam geschlossen wurde, das bisher nicht zu den Eintragungen im Grundbuch geführt hat, lässt sich mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nach § 28 LiegTeilG nicht klären. Das Buchgericht hatte von der noch aufrechten Mitteilung der Vermessungsbehörde auszugehen, dass eine Eigentumsänderung stattgefunden hat und dem Erwerber den Auftrag zur Herstellung des dieser Veränderung Rechnung tragenden Buchstands zu erteilen. Dass als säumige Partei der Erwerber anzusehen ist, dessen Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder an ihren Teilen (Teilflächen, Trennstücke) nicht einverleibt wurde, ist richtig (SZ 8/210; vgl Schmelz , Die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Kataster, insbesondere das Verfahren zur Ordnung des Grundbuchsstandes nach § 28 LiegTeilG, NZ 1959, 85; Novak , Das Verfahren zur Ordnung des Grundbuchsstandes, NZ 1959, 130). Dies gilt wie nach dem § 3 des G v 23. 5. 1883 RGBl 82 auch für den Auftrag nach § 28 Abs 1 LiegTeilG. Damit wurde in rechtlich zu schützende Interessen der Rechtsmittelwerberin tatsächlich nicht eingegriffen. Hat die Änderung in der Person des Eigentümers in Wahrheit nicht stattgefunden, war also die Mitteilung der Vermessungsbehörde unrichtig, liegt es an der von dem Auftrag Betroffenen, dies geltend zu machen. Steht aber diese Partei auf dem Standpunkt, sie habe Anspruch auf die Einverleibung ihres Eigentums an dem Trennstück A, so wird sie zur Erwirkung der Einverleibung die erforderlichen Schritte zu unternehmen und bei Weigerung der Rechtsmittelwerberin, eine zur Verbücherung geeignete Urkunde auszustellen, den Rechtsweg zu beschreiten haben. Erst dadurch wird endgültig geklärt werden, ob die angezeigte Veränderung tatsächlich stattgefunden hat, weil jedenfalls gesichert werden soll, dass der Grundbuchsstand mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.

Der bücherlichen Eigentümerin, die die Wirksamkeit der Veräußerung bestreitet und erst Kaufanbote unterbreitet, hatte kein Rekursrecht gegen den Auftrag an die Stadtgemeinde, die Erwerb der Teilfläche ins öffentliche Gut behauptet, diesem entsprechend den Grundbuchsstand zu ordnen oder sich über die zur Erwirkung der Eigentumseinverleibung unternommenen Schritte auszuweisen. Ihre Rechtsstellung wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil sie ihren Rechtsstandpunkt in einem von der Erwerberin eingeleiteten Verfahren vertreten und durchsetzen kann.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher ihren Rekurs zu Recht zurückgewiesen.