RS0066378 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Als säumige Partei ist der Erwerber anzusehen, dessen Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder an ihren Teilen (Teilflächen, Trennstücke) nicht einverleibt wurde.
RS0066378 – OGH Rechtssatz
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