5Ob1518/93 – OGH Entscheidung
5Ob1518/93 – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wilhelm M*****, em. Universitätsprofessor, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr.Christian Slana und Dr.Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1992, GZ 6 R 170/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Nach den maßgebenden Feststellungen sollten die dem Kläger mit Übereinkommen Beilage 1 zugesagten finanziellen Leistungen (garantierter Bruttobezug einschießlich der Bezüge seitens der Republik Österreich, jedoch ohne Berücksichtigung gewisser Zulagen und Beihilfen) einen Gehaltsausgleich zwischen den von der Republik Österreich gezahlten Professorengehältern und dem Gehalt herbeiführen, den der Kläger vorher im Ausland bezogen hatte. Nach Punkt III) 1) des von der beklagten Partei verfaßten Übereinkommens erlöschen die Verpflichtungen der beklagten Partei (nur), wenn der Kläger freiwillig aus den Diensten der Hochschule oder deren Rechtsnachfolgerin ausscheidet; ferner war eine Aberkennung im Falle
von Pflichtverletzungen im Wege eines schiedsgerichtlichen Verfahrens möglich.
Rechtliche Beurteilung
Da das Dienstverhältnis zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters der Hochschulprofessor von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals - wie z. B. bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit anschließendem Pensionsbezug von einer Pensionsversicherungsanstalt, also einem anderen Rechtsträger - ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden. Bei dieser Rechtslage schließt sowohl der Wortlaut der Vereinbarung als auch ihr festgestellter Zweck aus, daß sie sich nicht mehr auf diejenige Zeit beziehen sollte, in der der Hochschulprofessor vom Aktivstand in den eines Emeritus hinübergewechselt ist. Auch die Ruhestandsbezüge des Emeritus sind weitergezahltes Gehalt, abhängig von dem während der Zeit der Zugehörigkeit zum Dienststand bezogenen Gehalt (wie auch bei anderen pragmatisierten Beamten, deren weitergezahltes Gehalt allerdings nach den Vorschriften des Pensionsgesetzes eine Minderung erfährt).
Selbst wenn sich die beklagte Partei bei Abschluß der Vereinbarung Beilage 1 unter den von ihr gebrauchten Formulierungen etwas anderes vorgestellt hätte, kann sie sich darauf nicht mit Erfolg berufen, weil es primär nicht auf den Willen der beklagten Partei ankommt, sondern auf das Verständnis, daß ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 863 und Rz 4 zu § 914, jeweils mwN).
Der Umstand, daß der Kläger später als Nichtjurist eine Bestätigung
darüber verlangte, daß sich die vereinbarte Regelung auch auf die
Zeit der Pension beziehe, stellt - wie die Vorinstanzen zutreffend
ausführten - kein Anbot zur Ergänzung des Vertrages durch weitere
materiellrechtliche Bestimmungen dar. Es handelt sich dabei vielmehr
um das Ersuchen, der Vertragspartner möge ausdrücklich zum Ausdruck
bringen, daß eine in der allgemeinen Regelung (für die ganze Dauer
des Dienstverhältnisses) enthaltene Bestimmung auch einen
Teilbereich dieser Gesamtregelung (hier: Zeit der Emeritierung)
umfaßt. Die statt der gewünschten Bestätigung von der beklagten
Partei gegebene Erklärung, die auf Grund des Übereinkommens Beilage
1 zustehenden Zusatzleistungen könnten für den Fall der Emeritierung
etc. nicht gewährt werden, weil es die zuständigen
Gebietskörperschaften grundsätzlich ablehnten, die Garantie für neue
Zusatzleistungen des Hochschulfonds zu übernehmen, kann keine
Änderung der Rechtslage bewirken. Der Kläger hatte eine
(deklarative) Bestätigung verlangt, die beklagte Partei antwortete
so, als ob der Kläger zusätzliche Leistungen begehrt hätte. In der
Tatsache, daß die Vorinstanzen im Schweigen des Klägers auf dieses
Schreiben keinen Verzicht auf die in Beilage 1 umschriebenen, sich
auch auf den Emeritierungsfall beziehenden Rechte erblickten, kann
keine Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Nur eine Verkennung
der Rechtslage könnte aber im Falle der Beurteilung konkludenten
Verhaltens im Einzelfall eine erhebliche Rechtsfrage darstellen.