JudikaturJustiz5Ob1518/93

5Ob1518/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. März 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wilhelm M*****, em. Universitätsprofessor, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr.Christian Slana und Dr.Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1992, GZ 6 R 170/92-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Nach den maßgebenden Feststellungen sollten die dem Kläger mit Übereinkommen Beilage 1 zugesagten finanziellen Leistungen (garantierter Bruttobezug einschießlich der Bezüge seitens der Republik Österreich, jedoch ohne Berücksichtigung gewisser Zulagen und Beihilfen) einen Gehaltsausgleich zwischen den von der Republik Österreich gezahlten Professorengehältern und dem Gehalt herbeiführen, den der Kläger vorher im Ausland bezogen hatte. Nach Punkt III) 1) des von der beklagten Partei verfaßten Übereinkommens erlöschen die Verpflichtungen der beklagten Partei (nur), wenn der Kläger freiwillig aus den Diensten der Hochschule oder deren Rechtsnachfolgerin ausscheidet; ferner war eine Aberkennung im Falle

von Pflichtverletzungen im Wege eines schiedsgerichtlichen Verfahrens möglich.

Rechtliche Beurteilung

Da das Dienstverhältnis zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters der Hochschulprofessor von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals - wie z. B. bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit anschließendem Pensionsbezug von einer Pensionsversicherungsanstalt, also einem anderen Rechtsträger - ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden. Bei dieser Rechtslage schließt sowohl der Wortlaut der Vereinbarung als auch ihr festgestellter Zweck aus, daß sie sich nicht mehr auf diejenige Zeit beziehen sollte, in der der Hochschulprofessor vom Aktivstand in den eines Emeritus hinübergewechselt ist. Auch die Ruhestandsbezüge des Emeritus sind weitergezahltes Gehalt, abhängig von dem während der Zeit der Zugehörigkeit zum Dienststand bezogenen Gehalt (wie auch bei anderen pragmatisierten Beamten, deren weitergezahltes Gehalt allerdings nach den Vorschriften des Pensionsgesetzes eine Minderung erfährt).

Selbst wenn sich die beklagte Partei bei Abschluß der Vereinbarung Beilage 1 unter den von ihr gebrauchten Formulierungen etwas anderes vorgestellt hätte, kann sie sich darauf nicht mit Erfolg berufen, weil es primär nicht auf den Willen der beklagten Partei ankommt, sondern auf das Verständnis, daß ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 863 und Rz 4 zu § 914, jeweils mwN).

Der Umstand, daß der Kläger später als Nichtjurist eine Bestätigung

darüber verlangte, daß sich die vereinbarte Regelung auch auf die

Zeit der Pension beziehe, stellt - wie die Vorinstanzen zutreffend

ausführten - kein Anbot zur Ergänzung des Vertrages durch weitere

materiellrechtliche Bestimmungen dar. Es handelt sich dabei vielmehr

um das Ersuchen, der Vertragspartner möge ausdrücklich zum Ausdruck

bringen, daß eine in der allgemeinen Regelung (für die ganze Dauer

des Dienstverhältnisses) enthaltene Bestimmung auch einen

Teilbereich dieser Gesamtregelung (hier: Zeit der Emeritierung)

umfaßt. Die statt der gewünschten Bestätigung von der beklagten

Partei gegebene Erklärung, die auf Grund des Übereinkommens Beilage

1 zustehenden Zusatzleistungen könnten für den Fall der Emeritierung

etc. nicht gewährt werden, weil es die zuständigen

Gebietskörperschaften grundsätzlich ablehnten, die Garantie für neue

Zusatzleistungen des Hochschulfonds zu übernehmen, kann keine

Änderung der Rechtslage bewirken. Der Kläger hatte eine

(deklarative) Bestätigung verlangt, die beklagte Partei antwortete

so, als ob der Kläger zusätzliche Leistungen begehrt hätte. In der

Tatsache, daß die Vorinstanzen im Schweigen des Klägers auf dieses

Schreiben keinen Verzicht auf die in Beilage 1 umschriebenen, sich

auch auf den Emeritierungsfall beziehenden Rechte erblickten, kann

keine Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Nur eine Verkennung

der Rechtslage könnte aber im Falle der Beurteilung konkludenten

Verhaltens im Einzelfall eine erhebliche Rechtsfrage darstellen.