RS0052633 – OGH Rechtssatz
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Da das Dienstverhältnis eines Hochschulprofessors zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei er lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden.