JudikaturJustiz5Ob140/07k

5Ob140/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller

1. Verlassenschaft nach Franz Peter H*****, vertreten durch Bärbel Maria H*****, ebendort, als Verlassenschaftskuratorin, 2. Susanne F*****, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde L*****, vertreten durch Fischer, Walla + Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 27 Abs 6 VbgRPG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 27. März 2007, GZ 2 R 62/07v-50, womit der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 9. Jänner 2007, GZ 18 Msch 30/04g-44, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Gegenstand des am 15. 12. 2004 bei Gericht eingeleiteten Verfahrens ist ein Antrag nach § 27 Abs 6 VbgRPG auf Festsetzung einer Entschädigung durch das Gericht für eine erfolgte Umwidmung von Flächen, die im Miteigentum der Antragsteller stehen. Der erstinstanzliche Beschluss, mit dem den Antragstellern ein Entschädigungsbetrag von je EUR 962.437,50 sA zuerkannt wurde, wurde ihrem Parteienvertreter am 12. 1. 2007 zugestellt. Der von ihm am 8. 2. 2007 zur Post gegebene Rekurs wurde vom Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen.

Über einen gleichzeitig erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wurde, soweit aktenkundig, bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Das zentrale Argument des außerordentlichen Revisionsrekurses dafür, dass im Anlassfall die vierwöchige Rekursfrist des § 30 Abs 3 EisbEG idF des Außerstreitbegleitgesetzes gelte, nicht jedoch die frühere 14-tägige Rekursfrist, besteht darin, dass aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungspunkte beim Enteignungsverfahren einerseits und dem Rückwidmungsverfahren andererseits eine Analogie der Übergangsbestimmung des § 46 EisbEG nicht angebracht sei; naheliegender sei eine Analogie zu § 203 Abs 7 AußStrG, der für den Rekurs und die Rekursfrist auf das Datum der Entscheidung erster Instanz abstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um eine vom Rekursgericht vorgenommene Analogie geht, sondern § 47 Abs 3 Vbg Straßengesetz, anwendbar über § 27 Abs 6 VbgRPG, die „sinngemäße" Anwendung der Bestimmungen des EisbEG normiert. Nach § 48 Abs 3 EisbEG nF ist § 30 EisbEG (nach dessen Abs 3 die Rekursfrist nunmehr vier Wochen beträgt) auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Vorher eingelangte Anträge auf Enteignung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Antrag auf Entschädigung am 20. 10. 2003 eingebracht, die Einleitung des gegenständlichen gerichtlichen Außerstreitverfahrens erfolgte am 15. 12. 2004, somit ebenfalls vor dem 1. 1. 2005. Dass das EisbEG auf den Antrag auf „Enteignung" abstellt, § 27 Abs 6 VbgRPG hingegen auf den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung, gebietet keine andere Betrachtung, wird doch diesem Umstand durch die Anordnung der „sinngemäßen" Anwendung des EisbEG auf die Verfahren nach dem VbgRPG Rechnung getragen. Diese zugegebenermaßen komplizierten, aber doch durch konkrete Verweisungen aus den entsprechenden Gesetzen eindeutig entnehmbaren Vorschriften über Rechtsmittelfristen lassen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG verneinen.

Das außerordentliche Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.