JudikaturJustiz5Ob112/13a

5Ob112/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dipl. Päd. K***** G*****, geboren am 2. Februar 1975, *****, vertreten durch Mag. Elmar Obermayr, Notar in Mauerkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. März 2013, AZ 14 R 23/13b, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Neben der Bewilligung verschiedener Eintragungen (Punkt I.1. bis 5.) wies das Erstgericht das Begehren, diese Eintragungen hinsichtlich der Antragstellerin mit dem Titel „Dipl. Päd.“ zu beschließen und zu vollziehen, ab. Der von Akademien bis 30. 9.  2007 verliehene Diplomgrad „Diplom-Pädagoge/Diplom Pädagogin“ (abgekürzt: „Dipl. Päd.“) gelte zufolge der geltenden Fassung der Akademien Studienordnung AStO nicht als akademischer Grad. Für eine Eintragung bestehe keine Rechtsgrundlage.

Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Nach Verleihung des Diplomgrades „Diplom Pädagogin (Dipl. Päd.) für das Lehramt an Volksschulen“ an die Antragstellerin am 23. 5. 2005 sei infolge BGBl I 2006/113 mit 30. 9. 2007 das Akademien Studiengesetz 1999 außer Kraft getreten. Gemäß den auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Eintragungsrichtlinien 2007 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, BMBWK GZ 53.810/3 VII/11/2006, für die Eintragung akademischer Grade in Urkunden gelte der gemäß § 7 Abs 1, § 12 Abs 1, § 16f und § 21 Abs 1 der Akademien-Studienordnung 1999 AStO BGBl II 2000/2 von Akademien bis 30. 9. 2007 verliehene Diplomgrad nicht als akademischer Grad. Für eine Eintragung bestehe keine Rechtsgrundlage.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die eindeutigen Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung ihres Begehrens im verfahrenseinleitenden Grundbuchantrag auf Beifügung ihres Diplomgrads in den bücherlichen Eintragungen.

Im Weiteren trägt sie verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere im Hinblick auf Art 7 B VG vor, weil eine unsachliche Differenzierung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Titeln, Diplomgraden und akademischen Graden vorliege. So werde in den vom Rekursgericht zitierten Eintragungsrichtlinien 2007 etwa die Standesbezeichnung „Ingenieur/In“ (abgekürzt „Ing.“) als eintragungsfähig bezeichnet, nicht jedoch die des Diplomgrades „Diplom Pädagoge/Diplom Pädagogin“ (abgekürzt „Dipl. Päd.“). Es ist daher angeregt, „diese Frage dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung der Verfassungskonformität vorzulegen“.

Der Revisionsrekurs ist wegen fehlender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade wird aus § 20 lit a iVm § 98 GBG abgeleitet ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht, § 20 Rz 14 ff und § 98 Rz 4 ff).

§ 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) in der Fassung BGBl I 2009/81, somit in der geltenden Fassung, lautet:

Führung akademischer Grade

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

Aufgrund § 66 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 HG) BGBl I 2006/30 gilt:

Führung von akademischen Graden

§ 66. Das Recht zur Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120...

Die Regelungen über den akademischen Grad und die Verleihung von akademischen Graden nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen von Pädagogischen Hochschulen finden sich in den Bestimmungen der §§ 64 f des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 HG BGBl I 2006/30 idgF). § 65a leg cit regelt die Verleihung eines akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung für Personen, die eine in den Z 1 bis 3 leg cit näher umschriebene Lehramtsausbildung nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen haben.

Jene Bestimmungen der Akademien-Studienordnung BGBl II 2000/2 idF der VO BGBl II 2001/267, basierend auf dem Akademien-Studiengesetz 1999 AStG, auf die die Antragstellerin die Verleihung eines Diplomgrades stützt, wurden durch das Deregulierungsgesetz 2006 (DRG 2006) BGBl I 2006/113 aufgehoben. Das AStG 1999 hatte erst eine Basis für die (künftige) Entwicklung von Hochschulen für pädagogische Berufe hergestellt (vgl RV 1794 BlgNR 20. GP, 3), erst durch das Hochschulgesetz 2005 BGBl I 2006/30 war diese Entwicklung abgeschlossen.

Der von Akademien bis 30. 9. 2007 verliehene Grad war daher mangels Rechtsgrundlage kein eintragungsfähiger akademischer Grad (vgl auch LGZ Graz 4 R 3324/05d, zitiert in Kodek Grundbuchsrecht § 20 GBG Rz 15).

Dass sich das Rekursgericht auf Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gestützt hat, die primär als Selbstbindung dieses Ministeriums für Empfehlungen über die Eintragung akademischer Grade an Passbehörden, Standesbehörden etc dienen und per se nicht rechtsverbindlich sind, ist ohne Belang.

Die im Revisionsrekurs geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Rechtslage im Vergleich zur allfälligen Eintragungsfähigkeit eines Titels „Ingenieur“ sind schon deshalb nicht stichhaltig, handelt es sich doch bei der Bezeichnung „Ingenieur/In“, abgekürzt „Ing.“, nicht um einen akademischen Grad, sondern eine verliehene bloße Standesbezeichnung, die zufolge §§ 1, 2, 5 Abs 1 Z 1 Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) BGBl I 2006/120 idgF (so auch schon das hiedurch aufgehobene Ingenieurgesetz 1990 BGBl 1990/461) zulässig ist (vgl Perthold Stoitzner , Akademische Grade, in Strasser, Aktuelle Probleme des Hochschulrechts 1991, 93 [98]).

Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher zu bestätigen.