JudikaturJustiz54R53/98b

54R53/98b – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
04. März 1998

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie Dr.Hemetsberger und Dr.Purkhart in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** AG, *****, vertreten durch Dres. Gabl Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wider die Beklagte Silvia E*****, Floristin, *****, wegen S 413,48 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 12.1.1998, 2 C 1889/97g-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

Text

Das im übrigen unangefochten gebliebene, hinsichtlich eines Betrages von S 249,-- s.A. klagsabweisliche Ersturteil enthält neben einer gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Klagszurückweisung über S 164,48 s.A. auch den in der mündlichen Streitverhandlung vom 12.1.1998 erlassenen angefochtenen Beschluß, mit dem über die klagende Partei wegen der Aufnahme vorprozessualer Kosten in dem Klagsbetrag eine Mutwillensstrafe von S 4.000,-- verhängt wird. Die Klägerin habe versucht, durch unwahre oder unvollständige Angaben in der Klage einen Zahlungsbefehl zumindest teilweise auch über Nebenforderungen zu erschleichen, indem sie den Klagsbetrag auf "bestellte und gelieferte Waren" gestützt habe, ohne anzugeben, daß die Warenlieferung nur S 249,-- umfaßt habe, der Rest hingegen - übrigens völlig willkürlich berechnete - Mahnspesen seien. Damit habe die Klägerin versucht, sich über Nebenforderungen, die beachtliche 40 % des Klagsbetrages ausmachen, einen Zahlungsbefehl zu erschleichen. Selbst beim Bezirksgericht Saalfelden sei dieser Fall nicht der erste der Klägerin und sei anzunehmen, daß sie diese Vorgangsweise auch bei anderen Gerichten wähle. Schon aus spezialpräventiven Überlegungen habe daher wiederum mit einer Mutwillensstrafe vorgegangen werden müssen, zumal auch schon aus Rechtsmittelentscheidungen (vgl. 54 R 344/97 des Landesgerichtes Salzburg) hervorgehe, daß die Klägerin ein "Serientäter" sei. Die ausgemittelte Strafhöhe von S 4.000,-- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den bekämpften Beschluß ersatzlos zu beheben; in eventu wird Beschlußaufhebung zur Verfahrensergänzung, hilfsweise Beschlußabänderung im Sinne einer Herabsetzung der Mutwillensstrafe angestrebt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 448a ZPO ist eine Mutwillensstrafe dann zu verhängen, wenn eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmte Kosten erschleicht oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen.

Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Nach der Judikatur zu dieser Bestimmung bleiben für die Streitwertberechnung ebenso vorprozessuale Kosten unberücksichtigt (MGA-ZPO14 § 54 JN/3). Nur bei selbständiger Einklagung der Nebenforderungen allein richtet sich der Streitwert nach der Höhe der eingeklagten Nebenforderung (Fasching, ZPR Lehr- und Handbuch, RZ 260).

Zinsen, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden (EvBl 1964/450) oder einfach zum Kapital dazugerechnet werden (EvBl 1995/42, EvBl 1953/20; EFSlg. 60.880). Bei der Beurteilung, inwieweit Zinsen als Nebenforderung anzusehen sind, kommt es nur darauf an, ob sie gleichzeitig mit der eingeklagten Hauptforderung geltend gemacht werden. Auf den Rechtsgrund für die Zinsenforderung kommt es nicht an. Dies gilt nicht nur dann, wenn die durch einen Zinssatz der Höhe nach bestimmten Zinsen für den bezeichneten Verzugszeitraum bestimmt sind, sondern auch dann, wenn die Verzugszinsen bis zur Klagseinbringung kapitalisiert wurden und mit der Hauptforderung gemeinsam für einen bestimmten Betrag geltend gemacht werden. Dies ändert nämlich nichts am Charakter der eingeklagten kapitalisierten Zinsen als von der Hauptforderung abgeleitete Nebenforderung. Daran würde sich auch dadurch nichts ändern, daß diese Zinsenforderung anerkannt worden wäre, weil der Rechtsgrund für die Forderungsberechtigung keinen Einfluß auf die rechtliche Qualifikation als Nebenforderung hat. Es sind daher die kapitalisierten Zinsen bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen (OLG Wien in WR 635). Der Einwand der klagenden Partei in ihrem Rekurs, sie wäre wegen der Kapitalisierungsvereinbarung berechtigt gewesen, die Verzugszinsen als Hauptsache zu begehren, ist daher in keiner Weise zielführend.

Darüber hinaus hat sich die klagende Partei auch auf eine kontokorrentmäßige Abrechnung bzw. den in der Klage angesprochenen Kontosaldo berufen. Dies ist aber schon aus dem Grundverhältnis eines Versandhauses zu seinen Kunden ohne nähere konkrete Bescheinigung nicht anzunehmen. Von einem Kontokorrentverhältnis spricht man nämlich dann, wenn die Parteien übereingekommen sind, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen (JBl 1970, 40 u.a.). Maßgebliches Merkmal für jedes Kontokorrentverhältnis ist daher die regelmäßige Abrechnung zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten (SZ 43/183). Das bloße Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung ist jedoch kein Kontokorrent, sondern eine sogenannte laufende (offene) Rechnung. Nach dem hier von der klagenden Partei bescheinigten Sachverhalt liegt jedenfalls ein Kontokorrent nicht vor, sondern lediglich eine laufende offene Rechnung, woraus ebenfalls keine Berechtigung ableitbar ist, die Zinsen dem Kapital hinzuzuschlagen und mit Ablauf der Rechnungsperiode zu kapitalisieren, was lediglich bei einem echten Kontokorrentverhältnis zulässig ist (EvBl 1975/7). Die klagende Partei hat somit den vom Erstgericht geschöpften Verdacht in keiner Weise erschüttern können.

Gerade im vorliegenden Fall ist jedoch den Rekursausführungen nicht zuletzt auch entgegenzuhalten, daß aufgrund des klagsabweislichen Urteils in der Hauptsache auch fest steht, daß zwischen den Streitteilen überhaupt nie ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, sodaß letztlich sämtliche auch noch im Rekurs enthaltene Behauptungen, zwischen den Streitteilen seien auch nur irgendwelche Bearbeitungs-, Mahn- oder sonstige Nebengebühren vereinbart worden, jedenfalls unzutreffend sind.

Die vom Erstgericht verhängte Strafe ist im übrigen auch deswegen gerechtfertigt, weil die klagende Partei diese Vorgangsweise in der Tat mutwillig setzte, was dem Rekursgericht aus Entscheidungen anderer Gerichte bekannt ist (vgl. LGZ Wien 36 R 546/96b; 36 R 540/96w; 35 R 397/96y). Obwohl die klagende Partei wegen gleichgelagerter Vorgangsweisen schon mehrfach mit Mutwillensstrafen belegt worden ist (vgl. auch die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg, 54 R 344/97w), hat sie auch im vorliegenden Fall versucht, unzulässigerweise Nebengebühren als Hauptsache geltend zu machen. Aufgrund der sohin nachgewiesenen Nachhaltigkeit in der Vorgangsweise besteht auch kein Grund, trotz des im konkreten Fall vielleicht nur als gering anzusehenden Verstoßes von der vom Erstgericht verhängten Strafe abzugehen.

Damit war insgesamt dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung schließt gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO einen weiteren Rechtszug aus.