JudikaturJustiz53R37/97s

53R37/97s – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 1997

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Thor als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Bourcard-Treder und den Richter Dr. Havas in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Regina S*****wegen S 200.000,-- s.A., infolge des Kostenrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12.12.1996, 7 E 732/96-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er in Punkt 2.) zu lauten hat:

"Die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention beim Vollzug vom 17.10.1996 werden mit S 1.029,60 (darin S 171,60 USt) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 1.084,80 (darin S 180,80 USt) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO).

Text

Begründung:

Im Rahmen der gegen die verpflichtete Partei Regina S*****geführten Fahrnisexekution fand am 17.10.1996 neuerlich ein erfolglo- ser Vollzugsversuch statt. Für die betreibende Partei intervenierte ein Rechtsanwaltsanwärter und verzeichnete Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG von S 2.059,20. Irgend welche Behauptungen in Richtung einer Notwendigkeit der Beteiligung einer rechtskundigen Person enthält das Kostenverzeichnis nicht.

Am 4.12.1996 wurde zu 40 S 216/96 des Bezirksgerichtes Salzburg das Konkursverfahren über das Vermögen der Regina

S*****eröffnet.

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Erstgericht aus, daß der weitere Vollzug der Fahrnisexekution hinsichtlich Regina S*****unterbleibe (Punkt 1.) und der Antrag der betreibenden Partei, die mit S 2.059,20 verzeichneten Interventionskosten als weitere Exekutionskosten zu bestimmen, abgewiesen werde (Punkt 2.). Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, daß nach Konkurseröffnung außerhalb des Insolvenzverfahrens ein in die Konkursmasse vollstreckbarer Exekutionstitel nicht geschaffen werden könne (§ 6 KO).

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch der verzeichneten Kosten. Der Rekurs verweist darauf, daß der Vollzugsversuch am 17.10., die Konkurseröffnung aber erst am 4.12.1996 stattgefunden habe. Die Vornahme des Vollzuges sei daher am 17.10.1996 zulässig und damit die Intervention zu honorieren gewesen.

Der Rekurs ist t e i l w e i s e berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Den Anmerkungen des Erstgerichtes auf dem Vorlagebericht ist zu entnehmen, daß es seine Entscheidung offenbar auf die in RPflSlgE 1988/80 und 155 abgedruckten Entscheidungen des LGZ Wien stützt. Dem ersten Zitat liegt ein Fall zugrunde, in dem zwischen Einbringung des Exekutionsantrages und Exekutionsbewilligung das Konkursverfahren über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet wurde. Es wurde ausgesprochen, daß für die Bewilligung der Exekution der entscheidende Zeitpunkt die Beschlußfassung und nicht das Einlangen des Gesuches sei. Zwar sei für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Antrages (im Sinn des § 74 EO) der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, doch stehe dem Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag das über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnete Konkursverfahren entgegen, zumal gemäß § 6 Abs 1 KO Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Dementsprechend sei nach Konkurseröffnung auch die Schaffung eines Kostentitels gegen den Verpflichteten außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht möglich.

Der dem zweiten Zitat zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als dort der Konkurs vor dem Vollzug der Fahrnisexekution eröffnet worden war, was naturgemäß mangelnde Notwendigkeit im Sinn des § 74 EO nach sich zieht.

Nach Ansicht des Rekursgerichtes kommt eine (auch analoge) Anwendung des § 6 KO, der sich auf Rechtsstreitigkeiten bezieht und eine Prozeßsperre normiert, auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht, denn die Auswirkungen einer Konkurseröffnung auf Exekutionsverfahren behandelt § 10 KO, der (in Übereinstimmung mit § 1 KO) bestimmt, daß nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erwor-ben werden kann. Anders als für Rechtsstreitigkeiten (vgl § 7 KO) legt das Gesetz für Exekutionsverfahren keine ex lege eintretende Unterbrechung (mit den in § 163 ZPO normierten Wirkungen) fest; vielmehr wird in § 10 Abs 1 KO nur bestimmt, daß - von zahlreichen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich neue Pfand- und Befriedigungsrechte nicht mehr begründet werden können. Dies zieht nach der Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs 1 Z 2 EO eine amtswegige oder über Antrag vorzunehmende Einstellung der Exekution nach sich, der eine Einvernahme der Parteien vorauszugehen hat (EvBl 1980/209). Ebenso wenig wie die Einstellung des Verwertungsverfahrens nach § 12 KO und § 12 AO den Zuspruch aufgelaufener Exekutionskosten hindert (RPflSlgE 1961/26), steht im vorliegenden Fall die Konkurseröffnung einer Bestimmung der davor aufgelaufenen Interventionskosten entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß bei analoger Anwendung der §§ 6, 7 KO der Antrag der betreibenden Partei auf Kostenbestimmung nicht abgewiesen werden dürfte. Es müßte dann nämlich auch § 163 Abs 3 ZPO analog angewendet werden, wonach durch die nach dem Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird. Es wäre also die Kostenentscheidung zu fällen und den Parteien zuzustellen; lediglich die Rechtsmittelfristen würden nicht in Lauf gesetzt werden (EvBl 1985/144). Auch diese Überlegungen zeigen, daß eine analoge Anwendung der §§ 6, 7 KO auf Exekutionsverfahren systemwidrig ist.

Was die Höhe der verzeichneten Kosten anlangt, ist auf TP 7 Abs 2 RATG zu verweisen, wonach die Entlohnung nach dieser Bestimmung nur dann gebührt, wenn die Vornahme des Geschäfts durch den Rechtsanwalt oder den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war. Nach ständiger Rechtsprechung stehen für die Intervention beim Vollzug Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG nur zu, wenn mit Schwierigkeiten rechtlicher Natur beim Vollzug zu rechnen war oder solche tatsächlich aufgetreten sind. Sind - wie hier - solche Umstände nicht aktenkundig, hat sie der betreibende Gläubiger in der Kostennote zu behaupten und zu bescheinigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Entlohnung hat daher nach TP 7 1 RATG zu erfolgen, was zur entsprechenden Kürzung des Ko- stenverzeichnisses der betreibenden Partei führt.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluß daher wie aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlich abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 74 EO, § 11 RATG. Gemäß TP 3 A I 5b RATG sind Kostenrekurse nach TP 3 A zu honorieren.