Spruch Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er in Punkt 2.) zu lauten hat: "Die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention beim Vollzug vom 17.10.1996 werden mit S 1.029,60 (darin S 171,60 USt) als weitere Kosten des Exekutionsverfah…
Text Begründung: Im Rahmen der gegen die verpflichtete Partei Regina S*****geführten Fahrnisexekution fand am 17.10.1996 neuerlich ein erfolglo- ser Vollzugsversuch statt. Für die betreibende Partei intervenierte ein Rechtsanwaltsanwärter und verzeichnete Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG von S 2.059,20. Ir…
Rechtliche Beurteilung Den Anmerkungen des Erstgerichtes auf dem Vorlagebericht ist zu entnehmen, daß es seine Entscheidung offenbar auf die in RPflSlgE 1988/80 und 155 abgedruckten Entscheidungen des LGZ Wien stützt. Dem ersten Zitat liegt ein Fall zugrunde, in dem zwischen Einbringung des Exekutionsantrages und Exekuti…