JudikaturJustiz4Ob63/04z

4Ob63/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12. Dezember 2001 verstorbenen Dr. Horst S*****, wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe Birgit S*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Februar 2004, GZ 1 R 6/04s-242, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das entgegen der Rechtsprechung auf Tatsachen Bedacht genommen habe, die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eingetreten seien. Sie beanstandet damit die aufgrund eines Berichts des Verlassenschaftskurators vom 6. 2. 2004 (ON 239) getroffene Feststellung des Rekursgerichts, wonach eine Bietergruppe ihr Angebot für das Unternehmen (die Unternehmensanteile) auf 1,650.000 EUR erhöht, ein zweiter Bieter mit einem Angebot von zuletzt 1,700.000 EUR aufgetreten und zu erwarten sei, dass die zuerst genannte Bietergruppe ihr Angebot nachbessern werde.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit diesen Feststellungen dem Rekursvorbringen der Rechtsmittelwerberin Rechnung getragen, wonach sich durch die bereits erfolgten und die zu erwartenden Angebotsnachbesserungen sowie durch das neue Angebot eine neue Situation ergeben habe, die gegen die Genehmigung des Kaufvertrags über die 11/12-Anteile der Verlassenschaft an der Privatliegenschaft spreche (AS 535 ff). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rechtsmittelwerberin an der Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage nicht beteiligt gewesen wäre. Die Ergänzung ist im Übrigen nur erfolgt, um das Rekursvorbringen zu widerlegen, dass die Veräußerung der Liegenschaftsanteile aufgrund der jüngsten Entwicklung nicht im Interesse der Verlassenschaft gelegen sei. Hätte das Rekursgericht die zusätzliche Feststellung nicht getroffen, wäre es somit zu keinem für die Rechtsmittelwerberin günstigeren Ergebnis gelangt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 10 AußStrG wäre deshalb unerheblich.

Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob "das Verhältnis des nach § 758 ABGB Berechtigten gegenüber Nachlassgläubigern gleich gewertet wird wie das Verhältnis des nach § 758 Berechtigten gegenüber anderen Erben bzw Pflichtteilsberechtigten". Inwiefern diese Frage für die Entscheidung erheblich sein sollte, ist nicht zu erkennen. In der Rechtsrüge bringt die Rechtsmittelwerberin dazu vor, dass es zwar sein möge, dass der nach § 758 ABGB Berechtigte den Gläubigern des Erblassers weichen müsse, er müsse aber nicht im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung der Ehewohnung durch den Verlass (hier: Verkauf der Ehewohnung an einen Dritten) weichen. Der Dritte sei nicht Gläubiger des Verlasses, er könne auch nicht dadurch, dass die Ehewohnung verkauft werde, zum Gläubiger und damit zu demjenigen werden, der den durch § 758 ABGB Berechtigten seiner diesbezüglichen Rechte entkleide.

Die Rechtsmittelwerberin verkennt damit, dass die Veräußerung der Liegenschaftsanteile notwendig ist, um die Schulden der Verlassenschaft (wenigstens teilweise) abzudecken. Daraus folgt, dass die Rechte der Rechtsmittelwerberin aus dem Vorausvermächtnis die Veräußerung nicht hindern können und - das es sich um obligatorische und nicht um dingliche Ansprüche handelt - dem Erwerber gegenüber auch nicht geltend gemacht werden können (s Welser in Rummel, ABGB³ § 758 Rz 10; Schwimann/Eccher, ABGB² § 758 Rz 6 mwN).