JudikaturJustiz4Ob31/21v

4Ob31/21v – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der *****, vertreten durch Dr. Georg Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Frotz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 3.326,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2020, GZ 1 R 240/20w 12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. August 2020, GZ 17 C 152/20g 8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft in Wien, auf der sich ein Gebäude mit Wohnungseigentumsobjekten befindet. Die Beklagte betreibt ein Installationsunternehmen.

[2] Die für die Klägerin tätige Hausverwaltung erteilte im Jahr 1988 der Beklagten den Auftrag, sich um alle Installationsarbeiten in den von ihr verwalteten Häusern zu kümmern und alles durchzuführen, was vom Gesetz verlangt wird. Der Vertreter der Hausverwaltung ging davon aus, dass davon auch die regelmäßigen Dichtheitsprüfungen an den Wasserleitungen erfasst sind. Nach dem Tod der damaligen Geschäftsführer der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 lief die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen hinsichtlich der Beauftragung von Reparaturen aus. Die Beklagte führte aber für 15 bis 20 von der Hausverwaltung verwalteten Liegenschaften quartalsweise Ablesungen der Wasserstände durch, dies auch für die hier gegenständliche Liegenschaft. Dafür stellte die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2018 ein Entgelt von brutto 446,78 EUR in Rechnung. Die Kosten für die Vornahme auch der Dichtheitsprüfungen hätten ein Vielfaches betragen. Der neue Geschäftsführer der Beklagten ging zuletzt (2018) davon aus, dass die Beklagte nicht mit der Durchführung der Dichtheitsprüfungen nach § 15 Abs 4 WVG beauftragt ist. Hätte die beklagte Partei im Jahr 2018 eine Dichtheitsprüfung durchgeführt, so hätte sie auch Bestätigungen über die Dichtheit übermittelt. Tatsächlich erhielt die Hausverwaltung jedenfalls seit 2007 keine solche Dichtheitsbescheinigungen. Die Hausverwaltung fragte in dieser Hinsicht auch nicht bei der Beklagten nach.

[3] Am 5. 2. 2019 wurde der Klägerin zu Handen der Hausverwaltung ein Bescheid der MA31 der Stadt Wien zugestellt, mit dem der Klägerin für 2018 unter anderem Wasserbezugs- und Abwassergebühren in Höhe von 76.450,08 EUR vorgeschrieben wurden, wobei sich die Wasserbezugsgebühr für 13.719 m³ auf 25.517,34 EUR belief. Der Grund für diesen erheblichen Wassermehrverbrauch bestand in Schäden an einem Bleirohr. Die Klägerin erhob dagegen an das Bundesfinanzgericht, mit der sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Wassergebühren verband; diesem Antrag wurde stattgegeben.

[4] Die Klägerin begehrte die Zahlung von 3.326,78 EUR (Rückzahlung des Werklohns und Rechtsverfolgungskosten im Gebührenverfahren) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden (Wassergebühren) durch den Wassermehrverbrauch. Die Feststellungsklage sei berechtigt, weil ihr die erhöhten Wassergebühren bereits vorgeschrieben worden seien; lediglich die genaue Höhe könne noch nicht bestimmt werden. Der Mehrverbrauch sei auf einen Bruch eines Druckrohres im Fundament des Gebäudes zurückzuführen. Die beklagte Partei habe die Vornahme der Dichtheitsprüfungen, mit denen sie betraut gewesen sei, unterlassen.

[5] Die Beklagte entgegnete, dass ein Auftrag zur Prüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage im Sinn des § 15 Abs 4 WVG nicht bestanden habe. Außerdem stehe nicht fest, ob der Klägerin überhaupt ein Primärschaden durch Mehrgebühren entstanden sei. Die Hausverwaltung habe in sorgfaltswidriger Weise auch nie die Vorlage von Dichtheitsbescheinigungen eingefordert.

[6] Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren sowie dem Feststellungsbegehren (Hauptbegehren) – unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin – im Ausmaß von 50 % statt. Davon ausgehend sprach es der Klägerin 1.663,39 EUR sA zu und stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche Schäden hafte, die dadurch entstehen, dass es die Beklagte unterlassen habe, im Jahr 2018 die Dichtheit der Wasserverbrauchsanlage des Hauses zu prüfen, wobei die Haftung der Beklagten mit der Hälfte begrenzt sei. Das Mehrbegehren sowie das Feststellungs-Eventualbegehren (Haftung für Schäden, die sich daraus ergeben, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Klägerin von der Undichtheit zu verständigen) wies es ab. Aufgrund des im Jahr 1988 erteilten Auftrags sei die Beklagte auch mit der Durchführung der Dichtheitsprüfungen nach dem Wiener WVG beauftragt gewesen. Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Aufgrund des Umstands, dass keine Dichtheitsbescheinigungen übermittelt worden seien, hätte die Hausverwaltung aber nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die regelmäßigen Dichtheitsprüfungen durchführt, sondern hätte die Leistungserbringung der Beklagten in Frage stellen müssen. Aus diesem Grund sei von einem Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von 50 % auszugehen. Da der Klägerin der Gebührenbescheid bereits zugestellt worden sei und aufgrund des erhobenen Rechtsbehelfs nur die endgültige Höhe der Gebühren noch nicht feststehe, sei die Feststellungsklage zulässig; auch das Feststellungsurteil sei um die Mitverschuldensquote zu kürzen.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Berufung der Klägerin könne nicht erfolgreich sein, weil es ihr schon an der Aktivlegitimation fehle. Adressat des Gebührenbescheids sei nämlich der einzelne Wohnungseigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaft. Zudem sei auch das Feststellungsinteresse zu verneinen, weil die Höhe des Schadens lediglich von im Verwaltungsverfahren über den Gebührenbescheid zu lösenden Rechtsfragen abhänge. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft für Wasserbezugsgebühren in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sei.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des gesamten Klagebegehrens abzielt.

[9] Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

[10] Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Mitverschuldens der Hausverwaltung eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

[11] In der Revision führt die Klägerin aus, dass ihre Aktivlegitimation – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – gegeben sei, weil die Klage vertragliche Schadenersatzansprüche betreffe. Der zugrunde liegende Vertrag mit der Beklagten sei von der Eigentümergemeinschaft selbst und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgeschlossen worden. Auch das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil ihr die erhöhten Wassergebühren bereits vorgeschrieben worden seien und nur deren endgültige Höhe noch nicht feststehe. Ein Mitverschulden könne ihr nicht angelastet werden. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung zu 9 Ob 76/15i entschieden, dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht wegen Mitverschuldens gemindert werden dürfe. Außerdem müsse eine Dichtheitsbescheinigung nicht schriftlich erteilt werden, weil dafür keine Form vorgeschrieben sei.

Rechtliche Beurteilung

[12] Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

[13] 1. Das Erstgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin und ihr rechtliches Interesse an der Feststellungsklage bejaht und dem Leistungsbegehren und dem Feststellungsbegehren (Hauptbegehren) – unter Anrechnung eines Mitverschuldens – im Ausmaß von 50 % stattgegeben. Dieses Urteil wurde nur von der Klägerin bekämpft. Das Berufungsgericht gab ihrer Berufung nicht Folge, wobei es davon ausging, dass das Rechtsmittel schon deshalb nicht erfolgreich sein könne, weil der Klägerin die Aktivlegitimation und das Feststellungsinteresse fehle.

[14] Im Revisionsverfahren kann die Klägerin nur dann erfolgreich sein, wenn die ihr vom Erstgericht zuerkannten Ansprüche in einem über den erfolgten Zuspruch hinausgehenden Ausmaß (100 % statt 50 %) zustehen, oder wenn das Eventual-Feststellungsbegehren zu Recht besteht.

[15] Beides ist zu verneinen.

[16] 2.1 Die von der Klägerin zur Ablehnung ihres Mitverschuldens ins Treffen geführte Entscheidung zu 9 Ob 76/15i betrifft die Haftung eines fehlerhaft handelnden Notarztes bei einem Verkehrsunfall, den der Patient (Fahrzeuglenker) verursacht hat. Dazu wurde ausgesprochen, dass dem Patienten das Eigenverschulden am Unfall und damit an der Herbeiführung des heilungsbedürftigen Zustands nicht als Mitverschulden angelastet werden kann.

[17] Der Grund für diese Beurteilung liegt darin, dass der Notarzt Heilungsbemühungen schuldet und den Patienten ein Mitverschulden nur durch die Verletzung seiner Obliegenheit zur Mitwirkung an diesen Heilungsbemühungen treffen kann. Dies bedeutet, dass das gebotene Verhalten, aus dessen Missachtung das Mitverschulden resultiert (die Obliegenheit) auf die Vermeidung des Eintritts oder der Vergrößerung des durch die Pflichtverletzung des Schädigers herbeigeführten Schadens gerichtet sein muss; insofern muss ein Zusammenhang zwischen dem Mitverschulden und der Pflichtverletzung des Schädigers bestehen. Es ist daher zu fragen, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt und ob die Obliegenheit zu diesem Zweck geeignet gewesen wäre (vgl 5 Ob 148/07m).

[18] 2.2 Koziol (Haftpflichtrecht I 4 C/9 Rz 46 f) führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass die Ersatzpflicht des Schädigers dann nicht gemindert werde, wenn den Geschädigten zwar der Vorwurf einer Sorglosigkeit treffe, der Schädiger aber gerade die Pflicht habe, den Schadenseintritt zu verhindern oder den schon eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen. Deshalb könne der Arzt, dem ein Behandlungsfehler unterlaufe, dem Patienten nicht dessen Verschulden bei der Herbeiführung der zu behandelnden Verletzung entgegenhalten; ebenso könne der Rechtsanwalt, der mit einer Prozessführung betraut worden sei, dem Klienten nicht einwenden, dieser habe ihn nicht ausreichend kontrolliert; ferner könne der Abschlussprüfer gegenüber den Schadenersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft nicht den Einwand erheben, dass der Gesellschaft ein Fehlverhalten vor oder bei Erstellung des Jahresabschlusses unterlaufen sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn allein dem Schädiger die Verhütung oder Behebung des Schadens oblegen sei. Deshalb hafte der Werkunternehmer nach § 1168a ABGB stets dann für den gesamten Schaden, wenn er es unterlasse, einen nicht sachkundigen Besteller zu warnen, der einen untauglichen Stoff beistelle oder dessen Vorarbeiten mangelhaft seien. Sei hingegen die Mangelhaftigkeit auch für einen Laien offenkundig oder sei der Besteller sachkundig, so griffen die normalen Mitverschuldensregeln ein.

[19] Die angeführten Beispielsfälle zeigen, dass es auch nach dieser Ansicht um die Frage geht, ob das Mitverschulden mit der Pflichtverletzung des Schädigers im Zusammenhang steht und die Obliegenheit auf die Vermeidung des Schadens abzielt.

[20] 3. Im Anlassfall bezieht sich die der Klägerin angelastete Obliegenheit der Hausverwaltung nicht auf die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Dichtheitsprüfung, sondern auf die Frage, ob diese gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen (§ 15 Abs 4 Wiener WVG) von der Beklagten überhaupt durchgeführt wurden. Eine darauf gerichtete Überprüfung durch die Hausverwaltung zielt auf die Vermeidung des Schadens, der aus der Unterlassung der Dichtheitsprüfungen entsteht, ab und ist für diesen Zweck auch geeignet. Aus diesem Grund kann der Klägerin ein Mitverschulden aus der unterlassenen Überprüfung, ob die nach vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen regelmäßig durchgeführt werden, nach den dargelegten Grundsätzen entgegengehalten werden.

[21] 4. Auch die Bejahung des Mitverschuldens der Klägerin im Anlassfall entspricht der Rechtslage. Der Hausverwaltung konnte nicht verborgen bleiben, dass sich im Jahr 2007, nach dem Tod der früheren Geschäftsführer der Beklagten, eine Änderung im Leistungsumfang der von der Beklagten durchgeführten Installationsarbeiten ergab und diese nur mehr Ablesungen der Wasserstände vornahm. Da die Hausverwaltung seit 2007 keine Bescheinigungen über die Dichtheit erhielt, hätte sie sich bei sorgfältiger Vorgangsweise von der tatsächlichen Durchführung der vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen vergewissern und bei der Beklagten nachfragen müssen. Auch aufgrund der geringen Höhe des jährlich verrechneten Entgelts hätte sie erkennen müssen, dass aufwendige Dichtheitsprüfungen davon nicht erfasst sein konnten. Die Hausverwaltung ist im Anlassfall Gehilfin der Klägerin und ihr zuzurechnen (vgl 4 Ob 17/21k mwN).

[22] 5. Das Berufungsgericht hat die Behandlung der Beweisrüge unterlassen, die die Klägerin auch auf Feststellungen zu ihrem Mitverschulden bezogen hat. Diese Feststellungen – wonach der neue Geschäftsführer der Beklagten (2018) angenommen habe, mit der Dichtheitsprüfung nicht beauftragt zu sein, er keine Dichtheitsprotokolle vorgefunden habe und den Vertrag gekündigt hätte, wenn er zum Schluss gekommen wäre, auch mit der Dichtheitsprüfung beauftragt zu sein, sowie wonach die Beklagte aufgrund der neuen EDV-Anlage den alten E Mail-Verkehr mit der Klägerin nicht mehr rekonstruieren könne und für die Vornahme einer Dichtheitsprüfung Informationen über die Zahl der Bewohner des Hauses und der Bewohner pro Wohnung erfordere – sind für die Entscheidung allerdings nicht relevant.

[23] 6. Auch die Bezugnahme auf das Eventual-Feststellungsbegehren stützt die Revision der Klägerin nicht.

[24] Das Hauptbegehren betrifft die Haftung für künftige Schäden aus der Unterlassung der Dichtheitsprüfung, das Eventualbegehren jene aus der Unterlassung der Verständigung von der Undichtheit der Wasserverbrauchsanlage. Was sich für die Haftung der hier geltend gemachten Schäden aus dem erhöhten Wasserverbrauch aus dem Eventualbegehren für die Klägerin zusätzlich ergeben soll, legt sie in der Revision nicht dar. Außerdem würde die Verletzung der Verständigungspflicht die Durchführung der Dichtheitsprüfung voraussetzen, was allerdings seit 2007 nicht mehr erfolgt ist. Die der Beklagten angelastete Pflichtverletzung bezieht sich demnach auf die Unterlassung der Durchführung der Dichtheitsprüfungen.

[25] 7. Damit kann der Revision der Klägerin kein Erfolg beschieden sein, weshalb es bei der – vom Berufungsgericht bestätigten – Entscheidung des Erstgerichts zu bleiben hat. Die weiteren in der Revision aufgeworfenen Fragen zur Aktivlegitimation und zum Feststellungsinteresse der Klägerin können sich nicht mehr zu ihren Gunsten auswirken, weil nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichts die Haftung der Beklagten sowohl hinsichtlich des Leistungsbegehrens als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von 50 % feststeht. Diesen Fragen kommt mit Bezug auf den Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zu. Es ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, über rein abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden (RIS Justiz RS0111271).

[26] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.