JudikaturJustiz4Ob241/01x

4Ob241/01x – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wienczyslawa S*****, 2. Norbert S*****, beide vertreten durch Dr. Ulrike Walter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Hans Rant, Rechtsanwalt, Wien 1, Seilerstätte 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Aktiengesellschaft (6 S 710/96w Handelsgericht Wien), 2. S***** Handelsgesellschaft mbH in Liquidation, Liquidator Peter M*****, 3. M***** Gesellschaft mbH, ***** 4. Günter M*****, zweit-, dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Räumung (Streitwert 12.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 12. Juli 2001, GZ 1 R 187/01v-114, womit infolge Berufung der zweit-, dritt- und viertbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 22. März 2001, GZ 1 C 551/98w-106, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweit-, dritt- und viertbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.898,36 S (darin 649,72 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Die mangelnde Berechtigung des Bestandgebers an der Sache hat zwar auf den Bestand des (im eigenen Namen) abgeschlossenen Vertrages inter partes keinen Einfluss, doch kann der nicht am Vertrag beteiligte Verfügungsberechtigte (auch ein Miteigentümer, wenn ein anderer Miteigentümer unberechtigt vermietet) den von ihm aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Sache ausschließen, ihn also auf Räumung klagen (Würth in Rummel, ABGB3 §§ 1092-1094 Rz 7 mit Nachweisen der stRsp; zuletzt 1 Ob 36/00a; ebenso Böhm in Schwimann, § 2 MRG Rz 58). Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar (MietSlg 6178). Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu (Nachweise bei Würth aaO § 1095 ABGB Rz 1). Der gutgläubige Erwerb obligatorischer Rechte wird auch von der Lehre abgelehnt (Nachweise bei Rummel, ÖBA 1987, 418).

Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es die der Räumungsklage wegen titelloser Benützung stattgebende Entscheidung deshalb bestätigt hat, weil die Beklagten das von ihnen behauptete Bestandrecht nur von einem Nichteigentümer ableiten konnten. Die im Rechtsmittel allein aufgeworfene Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb von Bestandrechten möglich ist, wurde von der zitierten Rechtsprechung verneint; davon abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Einheitssatz beträgt nur 60 %.