JudikaturJustiz4Ob223/97s

4Ob223/97s – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr.Spenling als weitere Richter in der Adoptionssache der mj. Antonia S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kindesmutter M***** S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 20 R 45/96h-35, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die §§ 184 und 184a ABGB regeln mit dem Widerruf der gerichtlichen Bewilligung und der Aufhebung der Wahlkindschaft erschöpfend die rechtliche Beseitigung der Adoption (§ 185a ABGB). Die im Gesetz dafür genannten Voraussetzungen liegen einerseits schon nach dem Vorbringen, andererseits aber in Ansehung der behaupteten List nach den bindenden Feststellungen nicht vor. Auch die in Art 51f des ital. Gesetzes vom 4.5.1983, Nr 154, genannten Widerrufsgründe (gegenseitiges Trachten nach dem Leben) sind nicht gegeben. Es trifft nicht zu, daß die Mutter die Zustimmung zur Adoption widerrufen hätte und die Vollmacht zum Abschluß einer Inkognitoadoption mißbräuchlich verwendet worden wäre. Nach den bindenden Feststellungen hat die Mutter zwar am 18.8.1986 telefonisch der zuständigen Sozialarbeiterin erklärt, das bereits bei den Adoptiveltern befindliche Kind zu sich nehmen zu wollen. Das Ansinnen wurde aber nicht weiter verfolgt. Nach dem Inhalt der vorliegenden Aktenvermerke hat die Mutter die Einladung zu einer Besprechung nicht wahrgenommen und am 4.9.1986 in einem weiteren Telefonat, in dem es um ein für die Vornahme der Adoption erforderliches Dokument ging, das Telefonat vom 18.8.1986 nicht mehr erwähnt. Daß der Mutter klar war, daß unter diesen Umständen die Adoption durchgeführt wird, ist auch aus ihrem nachfolgenden Verhalten ersichtlich, sich in regelmäßigen Abständen über das Befinden des Kindes erkundigt zu haben. Ob die italienischen Vorschriften ein Zustimmungsrecht der leiblichen Mutter des Adoptivkindes zur Adoptionsfreigabe vorsehen, muß hier nicht näher geprüft werden, weil eine - nach österreichischem Recht notwendige - Zustimmung jedenfalls gegeben ist. Allfällige Fehler bei der Adoption wurden durch die Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses geheilt (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 26 IPRG). Die Art 25 ff des ital. Gesetzes vom 4.5.1983, Nr 154, sehen eine Beteiligung der Verwandten des Wahlkindes am Verfahren über die Erklärung und die Bewilligung der Adoption nicht vor, so daß die Vornahme einer Inkognitoadoption im Hinblick auf das zu berücksichtigende Personalstatut des Kindes unbedenklich war (vgl Schwimann aaO).