§ 26 Annahme an Kindesstatt
§ 26 Annahme an Kindesstatt — IPRG
§ 26 Annahme an Kindesstatt — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Adoptionsübereinkommen, BGBl. Nr. 581/1978;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 30).
2. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004 (Art. IV § 8 wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vgl. § 1503 Abs. 7 Z 4 lit. a ABGB, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 87/2015)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
Inkrafttretungsdatum
01. September 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245813
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.