JudikaturJustizRS0108388

RS0108388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1997

Ob die italienischen Vorschriften ein Zustimmungsrecht der leiblichen Mutter des Adoptivkindes zur Adoptionsfreigabe vorsehen, muß hier nicht näher geprüft werden, weil eine - nach österreichischem Recht notwendige - Zustimmung jedenfalls gegeben ist. Allfällige Fehler bei der Adoption wurden durch die Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses geheilt. Die Art 25 ff des ital. Gesetzes vom 4.Mai 1983, Nr 154, sehen eine Beteiligung der Verwandten des Wahlkindes am Verfahren über die Erklärung und die Bewilligung der Adoption nicht vor, so daß die Vornahme einer Inkognitoadoption im Hinblick auf das zu berücksichtigende Personalstatut des Kindes unbedenklich war.