JudikaturJustiz4Ob179/20g

4Ob179/20g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der Kläger 1. T***** P*****, 2. A***** G*****, beide vertreten durch Mag. Petra Herbst Pacher, Rechtsanwältin in Villach, gegen die Beklagten 1. Dr. E***** W*****, vertreten durch Gradischnig Gradischnig RECHTSANWÄLTE GmbH in Villach, 2. W***** P*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, 3. R***** F*****, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert 7.000 EUR) und Einverleibung (Streitwert 3.000 EUR), über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Juni 2020, GZ 2 R 190/19x 61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 17. Juni 2019, GZ 8 C 414/15a 56, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Die Kläger begehren die Feststellung und Verbücherung von Geh- und Fahrrechten zugunsten ihrer Waldgrundstücke über verschiedene dienende Grundstücke der Beklagten. Sie stützen ihre Ansprüche in erster Linie auf den Generalakt vom 30. 12. 1892 (als Ergebnis einer Liegenschaftsteilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes einer Nachbarschaft) sowie hilfsweise auf Ersitzung, Offenkundigkeit der Dienstbarkeit und vertragliche Einräumung.

[2] Der Drittbeklagte hat sich am Verfahren nicht beteiligt, die Erst- und Zweitbeklagten wendeten die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein; auch bestünden ein Großteil der im Generalakt verzeichneten Wege in der Realität seit Jahrzehnten nicht mehr. Die Wege seien weder befahren noch benützt worden und in der Natur auch nicht mehr erkennbar; die Kläger hätten auf die Ausübung des Wegerechts verzichtet. Die Wege würden zur Bewirtschaftung nicht mehr benötigt werden. Die Wegerechte seien erloschen.

[3] Das Erstgericht verwarf – insoweit unbekämpft – den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab der Klage teilweise statt, wobei der abweisende Teil in Rechtskraft erwuchs. Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften seien vom Grundbuchstand unabhängig, Rechtsinstitute wie Verjährung oder Ersitzung seien darauf nicht anzuwenden. Ob die Wege noch in Verwendung stehen, sei für den Bestand der durch den Generalakt eingeräumten Servitutsrechte ohne Belang. Die Agrargemeinschaft sei im Jahr 1904 untergegangen, in Kraft geblieben sei nur die Nebenregelung zur Wegnutzung und Wegerhaltung. Diese lasse sich unter keinen der Zuständigkeitstatbestände des § 99 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Krnt FLG) subsumieren, sodass für sich, aber auch in Verbindung mit den weiteren Anspruchsgrundlagen, von einer ausschließlich zivilgerichtlichen Zuständigkeit auszugehen sei. Es sei daher das Bestehen einer (Legal )Servitut des Gehens und Fahrens an allen im Generalakt genannten gemeinschaftlichen Wegparzellen für alle im Generalakt genannten (nunmehr im Eigentum der Kläger befindlichen) Abfindungsgrundstücke festzustellen, gleichzeitig seien aber – aufgrund ohnehin gegebener dinglicher Bescheidwirkung – die Verbücherungsanträge abzuweisen. Soweit die Wegparzellen außerhalb des Regelungsumfangs des Generalakts liegen und als vertraglich zuerkannt oder ersessen zu beurteilen seien, sei auch den darauf bezüglichen Verbücherungsanträgen stattzugeben.

[4] Das von den Erst- und Zweitbeklagten angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil im klagestattgebenden Teil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Wert des Entscheidungsgegenstands bemaß das Berufungsgericht mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei dem aus einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (hier aus einem Generalakt im Zuge einer Liegenschaftsteilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes einer Nachbarschaft) abgeleiteten Wegenutzungsrecht die Verjährung desselben nach § 1479 ABGB durch bloßen Nichtgebrauch während mehr als dreißig Jahren möglich sei.

[5] Das Verfahren des Erstgerichts sei mangelhaft, weil der vorgenommene Ortsaugenschein nicht gesetzmäßig, nämlich ohne Ladung der Parteien und Verfassung eines Protokolls durchgeführt worden sei. Im Übrigen enthalte das Urteil des Erstgerichts teilweise überschießende Feststellungen, die über die geltend gemachten Klagsgründe bzw die erhobenen Einwendungen hinaus gingen. Die im (verwaltungsbehördlich bisher nicht aufgehobenen) Generalakt eingeräumten Wegerechte seien als Legalservitut zu qualifizieren, auf die sich die Kläger in ihrer Zivilklage stützen könnten. Für die Verjährung desselben kämen zwei Fristen in Frage: drei Jahre bei Widersetzung des Verpflichteten gegen die Ausübung, ansonsten dreißig Jahre bei bloßem Nichtgebrauch des Rechts. Wenngleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjährung oder Ersitzung im Zusammenhang mit Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden, sei festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft schon 1904 untergegangen sei. Da alle betroffenen Grundstücke seither jeweils im Allein- bzw Miteigentum natürlicher Personen stünden, könnten die im Generalakt eingeräumten Wegdienstbarkeiten durch mehr als dreißigjährige Nichtausübung verjähren. Es werde daher auch dieser Beklagteneinwand noch näher zu prüfen sein.

[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der – von der Erstbeklagten beantwortete – Rekurs der Kläger mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , er ist aber nicht berechtigt .

[8] 1.1. Mit Kaiserlichem Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130 (idF: Patent), wurden Bestimmungen über die Regulierung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte erlassen.

[9] 1.2. Den Bestimmungen dieses Patents unterlagen nach seinem § 1 ua:

„1. Alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstproducten in oder aus einem fremden Walde;

2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3. alle nicht schon in den Abs. 1 und 2 mitbegriffenen Feldservituten, bei denen entweder

a) das dienstbare Gut Wald oder zur Waldcultur gewidmeter Boden ist, oder

b) […]“

[10] § 43 des Patents lautet auszugsweise:

„Vom Tage der Kundmachung dieses Patentes können Rechte von der Art, welche nach der Bestimmung des § 6 a) von Amtswegen in Verhandlung gezogen werden müssen [das sind ua die in § 1 Z 1–3a genannten Rechte] , nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist mit jenem Zeitpunkt für unterbrochen zu achten. Solche Rechte können später überhaupt nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willen-Erklärung, oder einen bei der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daß die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landesculturs-Rücksichten vereinbar erkannt und deren Ausübung zugelassen werde.“

[11] 1.3. Bis zur Erlassung dieses Patents galten für Nutzungsrechte der im § 1 Z 1 bis 3a bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB insoweit als nicht ausreichend erkannt wurde. Die Transformation der im Privatrecht wurzelnden Dienstbarkeiten in das öffentliche Recht erfolgte nicht bereits durch das Kaiserliche Patent, sondern erst durch die jeweiligen Regulierungserkenntnisse (vgl Bachler/Haunold in Norer , Handbuch des Agrarrechts 2 581). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patents galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte.

[12] 1.4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu 94/07/0039 aus, dass sich die parallele Anwendung der Bestimmungen des ABGB, insbesondere auch aus § 43 des Patents ergebe. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausgeschlossen habe, fänden im zeitlichen Geltungsbereich des Patents die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.

[13] 1.5. Nach § 2 des Kärntner Landesgesetzes über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte aus 1885 (LGBl 23/1885) waren gemeinschaftliche Grundstücke, die noch nicht behördlich geteilt wurden, einer solchen Teilung zu unterziehen.

[14] 1.6. Das klagsgegenständliche Gebiet wurde 1885 im Grundbuch erfasst und in der Folge in einem Teilungsverfahren nach dem Kärntner Landesgesetz 1885 geteilt, das Vorläuferbestimmungen zum Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Krnt FLG) enthielt. Der gegenständliche Generalakt (die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes der Nachbarschaft) stammt aus dem Jahr 1892.

[15] 2.1. Generell ist auszuführen, dass in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft Rechtsinstitute des Privatrechts (wie Verjährung oder Ersitzung) nicht gelten; über solche Rechte kann nur durch Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden (VwGH 86/07/0208; 2003/07/0107). Für den Bereich der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften hat die Eintragung im Grundbuch lediglich deklarativen Charakter (VwGH 2003/07/0087; vgl auch Lang , Tiroler Agrarrecht II 160).

[16] 2.2. Zu 2005/07/0103 erkannte der Verwaltungsgerichtshof:

Abgesehen davon, dass Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen ([...]), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, dass solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, dass auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können ([...]). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.

[17] 2.3. Das Berufungsgericht führte zur Verjährung von Servituten aus, dass zwar die Rechtsinstitute der Verjährung und der Ersitzung im Zusammenhang mit Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht anwendbar seien, eine Servitutenklage nach § 523 ABGB sei im vorliegenden Fall jedoch zulässig (unter Verweis auf 1 Ob 44/92 = SZ 66/12 betreffend § 72 WRG 1959; in dieser Entscheidung bejahte der Oberste Gerichtshof das Bestehen einer Legalservitut als Anspruchsgrundlage iSd § 523 ABGB). Überdies sei die Agrargemeinschaft bereits 1904 untergegangen und aus dem Grundbuch gelöscht worden, und die Grundstücke seien seither im Allein- oder Miteigentum natürlicher Personen gestanden, weshalb die im Generalakt eingeräumten Wegdienstbarkeiten durch Nichtausübung verjähren könnten.

[18] 2.4. Diese Argumentation überzeugt nicht, ordnet doch das historische Kärntner Teilungsgesetz aus 1885 als Grundlage des Generalakts in § 37 an, dass die Entscheidungen und Verfügungen der Behörde im Wege des Teilungs- und Regulierungsverfahrens auch durch spätere Besitzungsänderungen auch für die Rechtsnachfolger verbindlich sind.

[19] 2.5. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch in der Frage der Verjährbarkeit der klagsgegenständlichen Wegerechte zuzustimmen, wenn auch mit anderer Begründung, zumal – im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – im Wege der Interpretation erschlossen werden kann, dass Wegnutzungsrechte, die sich aus einem Generalakt wie dem vorliegenden ergeben, nach den Bestimmungen des ABGB verjähren können.

[20] 3.1. Nach § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, mögen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen. Bereits das ABGB selbst nimmt jedoch entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung bestimmte Rechte von der Verjährung aus (4 Ob 245/12a).

[21] Ausnahmen vom Grundprinzip der Verjährung können sich etwa aus sondergesetzlichen Anordnungen ergeben. R. Madl (in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1479m Rz 2) führt beispielsweise Wald- und Weidenutzungsrechte samt sonstiger Feldservituten an, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist (§ 2 Abs 1 Satz 2 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten [BGBl 1951/103], WWNG idF 31. 12. 2019).

[22] 3.2. Im Zuge der Reform des B VG im Jahr 2019 wurde das WWNG (als auf der bisherigen Kompetenzgrundlage des Art 12 B VG erlassenes Grundgesetz) zwar mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft gesetzt (vgl Art 1 Z 27 des BGBl I 14/2019 und den damit in Kraft getretenen Art 151 Abs 63 Z 4 B VG), allerdings ordnet die letztgenannte Bestimmung auch an, dass die in diesen Angelegenheiten erlassenen Landesgesetze bestehen bleiben. Damit blieb das Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte- Landesgesetz, K-WWLG, LGBl Nr 15/2003, in Kraft.

[23] Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 - Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c) alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte .

[…]

§ 2 - Bestand von Nutzungsrechten

(1) Der Bestand der Nutzungsrechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(2) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Die Nutzungsrechte erlöschen nicht durch die Vereinigung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften in der Hand desselben Eigentümers.

[…]“

[24] 3.3. Da somit Wegerechte (nur solche sind im gegenständlichen Verfahren strittig) explizit von der Definition der „Nutzungsrechte“ nach dem K WWLG ausgenommen sind, gilt für sie der Ausschluss von Ersitzung und Verjährung nicht.

[25] Die explizite Ausnahme von Wegerechten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes führt somit dazu, dass diese Art der Servituten den Verjährungsbestimmungen des ABGB unterliegen. Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Agrargemeinschaften (86/07/0208; 2003/07/0107) ist mit diesem Ergebnis vereinbar, weil in den dort genannten Entscheidungen keine Wegerechte, sondern sonstige Anteilsrechte an Agrargemeinschaften behandelt wurden.

[26] 3.4. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die gegenständlichen Wegdienstbarkeiten über Waldgrundstücke in Kärnten, die aus einem Generalakt als einem verwaltungsbehördlichen Akt herrühren, durch Nichtausübung verjähren können.

[27] 4. Sofern – wie hier im Ergebnis – die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof einer vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht entgegentreten (RS0042179 [T14]).

[28] 5. Die von den Rekurswerbern gerügten Verfahrensmängel wurden geprüft, liegen aber nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[29] Dem Rekurs ist somit nicht Folge zu geben.

[30] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.