JudikaturJustiz4Ob177/23t

4Ob177/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T* GmbH, *, und 2. A*, beide vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung (31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 11 R 162/23h 45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

[1]

Rechtliche Beurteilung

1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren von wenigen Ausnahmefällen abgesehen nicht mehr geltend gemacht werden ( RS0042963 ).

[2] Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß § 279 ZPO jedenfalls keine Fristsetzung erfordert, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von (in diesem Fall schon wegen des Auslandsaufenthalts des Zeugen ohnedies nicht zu verhängenden) Zwangsmitteln ermöglicht.

[3] 2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt ( RS0042828 ).

[4] Die Revision zeigt keine unvertretbare Auslegung eines Vorbringens auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sich in erster Instanz auf ein Umgehungsgeschäft gestützt habe , bewegt sich insbesondere auch in Hinblick auf die in der Revision zitierten Passagen aus dem Vorbringen im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums.

[5] Abgesehen davon ist nach den Feststellungen des Erstgerichts jedes kollusive Vorgehen der Klägerinnen und des Vaters auszuschließen, sei es ein Umgehungsgeschäft, sei es ein Eingriff in (welche?) Forderungsrechte der Beklagten.