JudikaturJustiz4Ob177/17h

4Ob177/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten J***** W*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2017, GZ 129 R 16/17x 51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen zu C 589/16 und C 79/17 desLVwG OÖ und zu C 3/17 des Fövárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 149/17s mwN).

2.2. Der weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens – wie vom Beklagten angeregt – bedarf es daher nicht.

3. Dass die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren vom Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen abhängt, ist nicht erkennbar, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist.