JudikaturJustiz4Ob149/17s

4Ob149/17s – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten Ing. B***** P*****, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2017, GZ 1 R 7/17g 14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 90/17i mwN).

1.2. Der weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens – wie vom Beklagten angeregt – bedarf es daher nicht.

1.3. Eine Änderung der für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Rechtslage ist auch nicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH zu C-685/15 – bei der es im Wesentlichen um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der amtswegigen Ermittlung von die Grundfreiheiten der Europäischen Union beschränkenden Sachverhalten ging – eingetreten.

2. Auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin trotz verwaltungsgerichtlicher Aufhebung ihrer glücksspielrechtlichen Bewilligung in Niederösterreich hat der Senat in zahlreichen Vorverfahren (in bejahendem Sinne) gelöst (vgl etwa 4 Ob 203/16f mwN).

3. Dasselbe gilt für die Frage der Spürbarkeit der Verletzung gegen das Glücksspielgesetz (vgl 4 Ob 167/08z).

Zusammengefasst vermag der Beklagte in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne von § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.