JudikaturJustiz4Ob132/11g

4Ob132/11g – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Ablehnungssache der G*****, K***** und A***** B*****, vertreten durch Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwalt in Salzburg, betreffend das Verfahren AZ 1 Cg 103/06y des Landesgerichts Salzburg, aus Anlass des Schriftsatzes der Ablehnungswerber vom 4. Juli 2011 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 wies das Erstgericht den von den Ablehnungswerbern gestellten und gegen den Vorsitzenden des für die Ablehnung des Erstrichters zuständigen Senats gerichteten Ablehnungsantrag zurück.

Das Rekursgericht wies den von den Ablehnungswerbern dagegen erhobenen Rekurs mangels Anwaltfertigung als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 (ON 13) beantragten die Ablehnungswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Einbringung eines ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurses oder anderer hier zulässiger Rechtsmittel, Rechtsbehelfe etc“ und führten hiezu aus, der zu bekämpfende Beschluss des Rekursgerichts leide an derartig vielen und gravierenden schweren Mängeln, dass ein Bestand dieses Beschlusses in einem funktionierenden Rechtsstaat ausgeschlossen sein müsse.

Am 6. Juli 2011 beurteilte der für die Ablehnungsentscheidung zuständige Senat des Erstgerichts (unter anderem) diesen Verfahrenshilfeantrag als missbräuchlich, weshalb er nicht zum Gegenstand einer (weiteren) gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müsse (ON 14).

Danach legte das Erstgericht den Schriftsatz ON 13 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind zurückzustellen.

Die Ablehnungswerber führten ausdrücklich aus, sie beabsichtigten, ein näher bezeichnetes Rechtsmittel oder gegebenenfalls andere zulässige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen ihre rekursgerichtliche Entscheidung einzubringen, wofür sie die volle Verfahrenshilfe beantragen. Sie stellen auch keinen Rechtsmittelantrag, sondern verweisen lediglich auf die ihrer Ansicht nach von Amts wegen zu treffenden Verfügungen (Beseitigung des offenkundig rechtswidrigen und nichtigen Beschlusses).

Nach § 65 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz über einen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren von einer höheren Instanz ergibt. Diese Entscheidung traf das Erstgericht und verständigte die Antragsteller hievon (ON 14).

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden müsste, liegt nicht vor. Die Akten sind daher zurückzustellen.