JudikaturJustizRS0115506

RS0115506 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2011

Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen.

Entscheidungen
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