JudikaturJustiz4Nc21/23k

4Nc21/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren am * 2006, AZ 9 Pg 101/18f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien führt aufgrund seiner Auffangzuständigkeit gemäß § 109 Abs 2 JN wegen des unbekannten Aufenthalts des Minderjährigen ein Pflegschaftsverfahren. Mit Beschluss vom 3. 4. 2023 übertrug es die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Mattighofen, (offensichtlich) wegen erbrechtlicher Ansprüche des Minderjährigen auf eine Liegenschaft in dessen Sprengel sowie aufgrund der teilweisen Wahrnehmung der Obsorge durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Diesen Beschluss stellte es nicht an die Partei(en) zu.

[2] Das Bezirksgericht Mattighofen verweigerte die Übernahme, weil das örtlich nächstgelegene Gericht zur Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht das Bezirksgericht Mattighofen, sondern das Bezirksgericht Braunau am Inn sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diese Vorlage ist verfrüht.

[4] 1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, 4 Nc 6/23d; RS0047067; RS0128772).

[5] 2. Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.