JudikaturJustiz3Ob99/15b

3Ob99/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Ing. H*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 97.666,88 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2015, GZ 12 R 63/14v 14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei, umgangen werden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge überhaupt nicht befasst oder diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS Justiz

RS0042963 [T9, T12, T28, T52, T58]), was hier aber nicht der Fall ist.

2. Umso weniger begründet die Verneinung eines in der unterbliebenen Einvernahme des Klägers liegenden Mangels des Verfahrens erster Instanz Nichtigkeit des Berufungsverfahrens. Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs hat der Kläger in der Berufung zu Recht gar nicht gerügt. Auch Art 6 Abs 1 EMRK verpflichtet die Gerichte nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen (RIS Justiz RS0074938; 10 ObS 44/04z; 10 Ob 84/14x).

3. Nach den Feststellungen ist der Beklagte in dem von ihm im Vorprozess erstatteten Sachverständigengutachten zu Recht von einer zulässigen Höchstlast (sicheren Arbeitslast) des Radladers mit Hubgabel (Staplergabel) von 3.400 kg ausgegangen; die vom Kläger ins Treffen geführte, deutlich geringere zulässige Höchstlast für den Radlader mit hier unstrittig nicht vorliegender Schaufelbeladung ist nicht von Relevanz. Eine Schadenersatzpflicht des beklagten Sachverständigen scheidet deshalb schon mangels rechtswidrigen Verhaltens aus; aufgrund der konkreten Umstände träfe den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, außerdem selbst dann, wenn sein Gutachten in diesem Punkt unrichtig wäre, kein Verschulden. Auf die vom Revisionswerber ausführlich erörterte hypothetische Verschuldensteilung im Vorprozess für den Fall eines anderslautenden Sachverständigengutachtens bezüglich der zulässigen Höchstlast kommt es daher nicht an. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der natürlichen Kausalität des behaupteten Fehlverhaltens des Beklagten für den eingetretenen Erfolg, ob also der Kläger

dann, wenn der Beklagte im Vorprozess ein nach Meinung des Klägers richtiges Gutachten erstattet hätte, mit seinem Begehren (zur Gänze) durchgedrungen wäre, um eine irrevisible Tatfrage (RIS Justiz

RS0026360 [T2, T6, T15]).