JudikaturJustiz3Ob92/13w

3Ob92/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 60.963,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2013, GZ 2 R 231/12a 41, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2012, GZ 27 Cg 77/10z 36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Anfechtungsgegner nicht der Schuldner, sondern derjenige ist, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (RIS Justiz RS0064554; zur AnfO RIS Justiz RS0050316; 5 Ob 196/00k SZ 73/193; zuletzt 3 Ob 34/11p; König , Die Anfechtung nach der Konkursordnung 4 [2009] Rz 4/5; Koziol/Bollenberger in Buchegger , InsR I [2000] § 38 KO Rz 4; Rebernig in Konecny/Schubert , Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 38 KO Rz 3).

Die anerkannte Ausnahme für den Fall, dass der Schuldner Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer des ursprünglichen Anfechtungsgegners ist (RIS Justiz RS0112664; König , Anfechtung 4 Rz 4/5), liegt nicht vor.

Die Verneinung der Passivlegitimation der beklagten Schuldnerin durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

Ob die Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung bzw die Überlassung des Rangordnungsbeschlusses überhaupt eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt (verneinend König , Anfechtung 4 Rz 11/41; 1 Ob 229/56) bedarf daher keiner Erörterung.