Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.304,64 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 1.234 EUR Barau…
Text Entscheidungsgründe : Über das Vermögen der P***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Februar 2005 Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die beklagte Partei war aufgrund einer Vollmacht vom 29. Jänner 2003 m…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der bevollmächtigte Vertreter des Gemeinschuldners komme als Anfechtungsgegner nicht in Betracht, für den Fall nicht zutrifft, dass der Anfechtungsgegner selbst als Vertragspartner des Gemeinschuldners Zahlungen erhält. Die …