JudikaturJustiz3Ob67/87

3Ob67/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***, Wien 1,

Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Siegl ua, Rechtsanwälte in Wien und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Herbert F***, Kaufmann, Wien 13, Matrasgasse 6, vertreten durch Dr. Robert Hein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,000.000,-- S s.A. und anderer betriebenen Forderungen infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. März 1987, GZ 46 R 83, 265/87-128, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 4. November 1986, GZ 4 E 377/83-111, zurückgewiesen wurde, und infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Rekursgerichtes Hietzing vom 19. Februar 1987, GZ 4 E 377/83-124, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Dem Rekurs (gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen den Beschluß ON 111) wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

2) Der Revisionsrekurs (gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 124) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1): Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Oktober 1986, ON 104, wurde der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft des Verpflichteten endgültig mit 7,315.500,-- S festgesetzt. Der Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß einen Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 30. Dezember 1986, ON 117, zurückwies. Gegen diesen dem Vertreter der verpflichteten Partei am 27. Jänner 1987 zugestellten Beschluß brachte die verpflichtete Partei kein Rechtsmittel ein, sodaß der Schätzwert jetzt endgültig und rechtskräftig festgestellt ist.

Noch vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ON 104 genehmigte das Erstgericht mit Beschluß vom 4. November 1986, ON 111, die von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen, die den gesetzlichen Normativbedingungen bei Zugrundelegung des mit Beschluß ON 104 festgesetzten Schätzwertes entsprechen.

In einem dagegen erhobenen Rekurs machte der Verpflichtete als Verfahrensmangel geltend, daß der Beschluß ON 111 vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ON 104 gefaßt worden sei. Weil beim "Meistbot" (gemeint wohl: geringstes Gebot) und Vadium nicht feststehe, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, hätte eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen. Im übrigen werde auf den Rekurs gegen den Beschluß ON 104 verwiesen.

Diesen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, nach rechtskräftiger Festsetzung des Schätzwertes sei die Beschwer zur Überprüfung der geltend gemachten Verfahrensverstöße weggefallen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß ist nicht berechtigt.

Soweit im Rekurs Unrichtigkeiten bei der Ermittlung des Schätzwertes behauptet werden, ist auf die Rechtskraft des Beschlusses auf endgültige Festsetzung des Schätzwertes zu verweisen (Heller-Berger-Stix 1159). Dies gilt auch für das bei Ermittlung des Schätzwertes nicht berücksichtigte und in den Versteigerungsbedingungen (mit Recht) nicht erwähnte, von der verpflichteten Partei zwar behauptete, aber nicht verbücherte Fruchtgenußrecht eines Sohnes des Verpflichteten.

Damit wäre aber für die zweite Instanz nur mehr das im ersten Rekurs angeschnittene Verfahrensproblem offen geblieben, ob die Versteigerungsbedingungen schon vor Rechtskraft des Beschlusses auf endgültige Feststellung des Schätzwertes genehmigt werden durften. Die hiezu von der verpflichteten Partei dazu vertretene Auffassung ist unzutreffend. Gemäß § 31 Abs 2 SchO kann die Verständigung über die Versteigerungsbedingungen zugleich mit der endgültigen Beschlußfassung über den Betrag des Schätzungswertes ergehen. Wenn aber eine getrennte Beschlußfassung erfolgt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, nach rechtskräftiger Feststellung des Schätzungswertes noch in der Sache selbst auszusprechen, daß der Beschluß auf Feststellung der Versteigerungsbedingungen schon vor Eintritt dieser Rechtskraft ergehen durfte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Zu 2): Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19. Februar 1987, ON 124, wies das Erstgericht drei Aufschiebungsanträge des Verpflichteten ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß nicht Folge.

Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, welche Bestimmung gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig.