RS0071609 – OGH Rechtssatz
RS0071609 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Erfolgt die Beschlußfassung über die Versteigerungsbedingungen getrennt von der endgültigen Beschlußfassung über den Betrag des Schätzungswertes, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis nach rechtskräftiger Feststellung des Schätzungswertes noch in der Sache selbst auszusprechen, daß der Beschluß auf Feststellung der Versteigerungsbedingungen schon vor Eintritt dieser Rechtskraft ergehen durfte.