JudikaturJustiz3Ob44/90

3Ob44/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*** Bank AG, Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Rechtsanwalt in Salzburg, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Elisabeth D***, Geschäftsfrau, Perchtoldsdorf, Aspettenstraße 32/24/30, wegen 58.027,91 S und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei C***-B***, Wien 1,

Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.Dezember 1989, GZ 46 R 1464/89-52, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 25.Oktober 1989, GZ E 28041/88-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verteilte das Meistbot von 1,231.000 S bis auf einen Meistbotrest von 195.436,57 S an Pfandgläubiger, die der Revisionsrekurswerberin im Range vorgehen, sodaß sie mit ihrem Höchstbetragspfandrecht von 240.000 S nur mehr teilweise und ihrem nächstrangigen weiteren Höchstbetragspfandrecht von 480.000 S überhaupt nicht mehr zum Zuge kam.

In der am 30.5.1989 durchgeführten ("ersten") Verteilungstagsatzung erhob die Revisionsrekurswerberin Widerspruch gegen alle vorrangigen Zuweisungen, jeweils mit der Begründung, es lägen keine anspruchsbegründenden Nachweise vor. In der am 4.9.1989 durchgeführten ("zweiten") Verteilungstagsatzung wiederholte die Revisionsrekurswerberin ihre Widersprüche nur mehr für einen Teil der vorrangigen Zuweisungen.

Das Erstgericht begründete die trotz des Widerspruchs erfolgten Zuweisungen jeweils mit der Einsichtnahme in vorgelegte Urkunden. Gegen den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes erhob die Revisionsrekurswerberin einen Rekurs. Als Rekursgrund wurde lediglich der Verfahrensmangel geltend gemacht, daß das Erstgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine zweite Verteilungstagsatzung durchgeführt habe. Richtigerweise hätten nur die Ergebnisse der Verteilungstagsatzung vom 30.5.1989 zugrundegelegt werden dürfen. Der Rekursantrag lautete nur auf Aufhebung des angefochtenen Verteilungsbeschlusses. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge. Die Revisionsrekurswerberin beantrage nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ein Aufhebungsgrund sei aber nicht erkennbar. Ob Gründe für eine gänzliche oder teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses vorlägen, müsse nicht untersucht werden, weil in einem Aufhebungsantrag kein Abänderungsantrag enthalten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Überlegungen über die Inhaltserfordernisse eines Rekurses oder die Bedeutung des Rechtsmittelantrages im Rekursverfahren sind entbehrlich; denn der von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor:

Die Verteilungstagsatzung wurde nicht etwa, was unzulässig wäre, erstreckt, um einem Forderungsansprecher Gelegenheit zur nachträglichen Beibringung von Urkunden zu geben; sondern die Erstreckung erfolgte, um der im Erlaß des BMfJ vom 8.7.1959, JABl 1959/23, zum Ausdruck gebrachten Empfehlung Rechnung zu tragen, von einer Verteilungstagsatzung auch die zuständigen Sozialversicherungsträger zu verständigen. Es muß nicht geprüft werden, ob dieser Erlaß für die Gerichte bindend ist; denn wenn es ein Gericht für zweckmäßig hält, auch diese Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen, kann darin kein Verfahrensmangel liegen. Bei Unterlassung der Verständigung kann in einem solchen Fall auch die Verteilungstagsatzung erstreckt werden. Es ist daher auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob dem Rechtsmittel überhaupt entnommen werden kann, welche Zuweisung auf Grund welcher Umstände unrichtig sein soll und weshalb die jeweils vorrangigen Pfandgläubiger durch die Durchführung einer zweiten Verteilungstagsatzung begünstigt wurden, nachdem es sich durchwegs um Buchberechtigte handelt, denen gemäß § 210 EO auch ohne Vorlage von Urkunden alle nach dem öffentlichen Buche ausgewiesenen Ansprüche zuzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.