JudikaturJustiz3Ob270/06m

3Ob270/06m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 14 AbgEO), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2006, GZ 23 R 178/06z-13, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 1. August 2006, GZ 9 C 322/06k-9, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bei der angefochtenen Zurückweisung der Berufung des Klägers wegen Verspätung der eingehend begründeten oberstgerichtlichen Entscheidung 3 Ob 6/01f = JBl 2001, 57, gefolgt. Dort wurde ausgesprochen, dass Rechtssachen, die eine auf § 14 AbgEO gestützte Widerspruchsklage zum Gegenstand haben, Ferialsachen iSd § 224 Abs 1 Z 5 ZPO sind, weil solche Klagen einer Klage nach § 37 EO nachgebildet sind und aus § 14 Abs 5 AbgEO iVm § 44 Abs 2 Z 2 EO abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber die Klage nach § 14 AbgEO mit jener nach § 37 EO gleichbehandelt wissen wollte. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. In seinem gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch ohne Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässigen Rekurs trägt der Kläger im Wesentlichen nur das ausschließlich auf die wörtliche Gesetzesauslegung gestützte Argument vor, dass die Klage nach § 14 AbgEO in § 224 Abs 1 Z 5 ZPO nicht angeführt ist. Mit diesem Argument können keine Zweifel an der Richtigkeit der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung erzeugt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.