JudikaturJustiz3Ob255/99t

3Ob255/99t – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Gabriele H*****, wegen zwangsweiser Räumung, über den Rekurs, der von Dr. Otto Wächter, Rechtsanwalt in Wien, namens der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 1999, GZ 40 R 240/99m-14, eingebracht wurde, womit der namens der verpflichteten Partei gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 23. März 1999, GZ 6 E 13/99m-2, eingebrachte Rekurs zurückgewiesen worden ist, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte auf Grund des Urteils des Erstgerichtes vom 15. 9. 1998, 6 C 300/95f-39, unter anderem die zwangsweise Räumung der von der Verpflichteten benützten Wohnung. Der Beschluss wurde der Verpflichteten am 28. 4. 1999 zugestellt.

Der Verpflichteten war im Titelverfahren als Beklagter mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9. 5. 1997, 6 C 300/95f-17, Verfahrenshilfe bewilligt worden, in deren Rahmen ihr auch ein Rechtsanwalt beigegeben wurde. Im Beschluss wurde ausgesprochen, dass die Beigebung des Rechtsanwalts "für 6 C 300/95f (Berufung) und das weitere Verfahren (einschließlich eines spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens)" gilt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung III, bestellte mit Bescheid vom 21. 5. 1997 Rechtsanwalt Dr. Otto Wächter zum Vertreter für die beklagte Partei.

Rechtsanwalt Dr. Otto Wächter beantragte, dass ihm als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren alle gerichtlichen Entscheidungen und Gerichtsstücke, insbesondere die Exekutionsbewilligung, zugestellt würden (ON 3).

Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 10. 5. 1999, 6 E 13/99m-5, die Verfahrenshilfe für erloschen. Zur Begründung führte es aus, gemäß § 68 Abs 1 Satz 2 ZPO könne von Amts wegen die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden, wenn die weitere Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheine. Wie bereits in diesem und in zahlreichen anderen gegen die verpflichtete Partei anhängig gewesenen Verfahren ausgeführt, dienten alle Anträge der verpflichteten Partei lediglich der mutwilligen Prozessverzögerung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welches (nicht mutwillige) Rechtsmittel gegen die Exekutionsbewilligung Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären gewesen sei.

Dieser Beschluss wurde der Verpflichteten durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 14. 5. 1999) und Rechtsanwalt Dr. Otto Wächter am 12. 5. 1999 zugestellt; er erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 14. 5. 1999 langte der von Rechtsanwalt Dr. Otto Wächter ausdrücklich nur als Verfahrenshelfer der Verpflichteten, nicht jedoch als ihr freigewählter Vertreter, in ihrem Namen eingebrachte Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beim Erstgericht ein.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil, soweit überblickbar, zur Frage der Vertretungsmacht des im Titelverfahren bestellten Verfahrenshelfers auf Seiten der dann im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. In der Sache verneinte es - der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien MietSlg 46.619 folgend - die Weitergeltung der im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe für die Verpflichtete im anschließenden Exekutionsverfahren.

Der vom früheren Verfahrenshelfer namens der Verpflichteten gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes eingebrachte Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt gemäß dem auch im Exekutionsverfahren nach § 78 EO maßgebenden § 68 Abs 4 Satz 1 ZPO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Rechtsanwalt Dr. Otto Wächter war somit nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Verpflichteten die Verfahrenshilfe entzogen wurde, nicht mehr befugt, für diese zu handeln. Der von ihm dennoch eingebrachte Rekurs an den Obersten Gerichtshof war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal ein Verbesserungsauftrag unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend ist.

Das Erstgericht wird den Beschluss des Rekursgerichtes ON 14 auch der Verpflichteten, die nunmehr nicht mehr Verfahrenshilfe genießt, zuzustellen haben.