RS0112638 – OGH Rechtssatz
RS0112638 – OGH Rechtssatz
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Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt gemäß dem auch im Exekutionsverfahren nach § 78 EO maßgebenden § 68 Abs 4 Satz 1 ZPO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen.