JudikaturJustiz3Ob230/21a

3Ob230/21a – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*, vertreten durch Hofbauer Nokaj Rechtsanwalts GmbH in Ybbs an der Donau, gegen die verpflichtete Partei J*, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Oktober 2021, GZ 7 R 102/21m 19, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 29. November 2021, GZ 7 R 102/21m 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist seit der Neufassung der – gemäß § 352 EO auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anzuwendenden – §§ 144 und 145 EO durch die EO Novelle 2000 eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekanntgegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (vgl RS0116953; 3 Ob 95/18v).

[2] 2. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein nachträglicher Antrag einer Partei (hier: des Verpflichteten) auf neuerliche Schätzung der Liegenschaft wegen behaupteter nachträglicher Änderungen ihrer Beschaffenheit vom Erstgericht abgewiesen wurde (vgl 3 Ob 91/11w).

[3] 3. Auch entgegen der dargestellten Rechtslage gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar (3 Ob 61/12k mwN). Es kann keine Rede davon sein, dass durch diesen Rechtsmittelausschluss das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde. Auch aus der Vorschrift des § 146 Abs 1 Z 5 EO lässt sich nicht ableiten, dass der Schätzwert (anfechtbar) festgestellt werden müsste.