JudikaturJustiz3Ob2041/96k

3Ob2041/96k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Otto Holter ua Rechtsanwälte in Grieskirchen, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei D***** GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef S*****, wegen S 510.000 sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beigetretenen betreibenden Partei L*****Genossenschaft mbH,***** vertreten durch Dr.Peter Raits ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 29.September 1995, GZ 23 R 172,173/95-103, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht faßte nach der am 21.3.1995 stattgefundenen Verhandlung den Beschluß vom 22.3.1995 über die Verteilung des Meistbotes der versteigerten Liegenschaften der verpflichteten Partei. Nachdem die nunmehrige Revisionsrekurswerberin gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß Rekurs erhoben hatte, berichtigte das Erstgericht mit Beschluß vom 27.5.1995 das Verteilungsprotokoll vom 21.3.1995 und den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 22.3.1995 dahingehend, daß hinsichtlich der Anmeldung und Zuteilung der der führenden betreibenden Partei zustehenden Forderungen als vorgelegte Urkunden der Schuldschein vom 1.4.1987 samt Grundbuchsbeschluß vom 9.4.1987, 765/87, und die Zinsenstaffel vom 24.2.1995 ergänzt wurden; diese tatsächlich vorgelegten Urkunden seien wegen eines offenbaren Schreibfehlers (§ 419 ZPO) im Protokoll und im Meistbotsverteilungsbeschluß nicht angeführt worden.

Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin erhob auch gegen diesen Beschluß Rekurs.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß und die Kostenentscheidung sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Berichtigung des Protokolls über die Meistbotsverteilungstagsatzung und des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist die Anfechtbarkeit von Berichtigungsbeschlüssen ausschließlich nach § 528 ZPO zu beurteilen (SZ 51/73); § 239 Abs 3 EO gilt ausschließlich für Rekurse gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (§ 229 EO) selbst.

Der Revisionsrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß ist gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Berichtigungsbeschlusses haben die Vorinstanzen der Verteilung zutreffend das berichtigte Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung zugrunde gelegt. Eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall bei der Verteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.