RS0101999 – OGH Rechtssatz
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Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Berichtigung des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist ausschließlich nach § 528 ZPO zu beurteilen. § 239 Abs 3 EO gilt ausschließlich für Rekurse gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (§ 229 EO) selbst.