JudikaturJustiz3Ob195/18z

3Ob195/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** S*****, 2. L***** B*****, wegen § 37 EO und Feststellung (Streitwert jeweils 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 2018, GZ 46 R 283/18k 7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte dem Erstbeklagten gegen den Zweitbeklagten die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen des Zweitbeklagten durch Beitritt zu einem bereits anhängigen Verfahren.

Vor dem Erstgericht ist eine am 17. April 2018 von der Klägerin gegen den führenden betreibenden Gläubiger (als dort Erstbeklagten) erhobene Exszindierungsklage streitanhängig, mit der die Klägerin die Erklärung der Unzulässigkeit der Exekution begehrte. Damit verbunden ist das gegen den (auch hier) Zweitbeklagten als Verpflichteten gerichtete (Haupt und Eventual )Feststellungsbegehren dahin, dass die in Exekution gezogenen Liegenschaftsanteile im Eigentum der Klägerin stünden und der Zweitbeklagte verpflichtet sei, diese an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin stützte sich dabei auf ihr (außerbücherliches) Eigentum. Sie habe den Erwerb der Liegenschaftsanteile finanziert und mit dem Zweitbeklagten vereinbart, dass dieser (als Treuhänder) die Anteile über ihr jederzeitiges Verlangen an sie zu übertragen habe. Der Zweitbeklagte bestreite nun ihr Eigentumsrecht.

Die gegenständliche Klage (vom 25. April 2018) richtet sich zum einen als Exszindierungsklage gegen den Erstbeklagten als zum Zwangsversteigerungsverfahren beigetretener Betreibender. Zum anderen begehrt die Klägerin gegenüber dem Zweitbeklagten als Verpflichteten die Feststellung ihres Eigentumsrechts. Diesbezüglich entsprechen Vorbringen und Begehren der Klage im bereits streitanhängigen Prozess. Auch im gegenständlichen Verfahren macht die Klägerin geltend, dass der Zweitbeklagte vereinbarungsgemäß verpflichtet sei, ihr die Liegenschaftsanteile jederzeit zu übertragen. Sie habe ein Interesse an der Feststellung, weil der Zweitbeklagte als Treuhänder ihr Eigentum bestreite.

Soweit die Klage sich gegen den Zweitbeklagten richtet, wies sie das Erstgericht wegen Streitanhängigkeit zurück. Die Klage decke sich hinsichtlich des Begehrens und des den Anspruch tragenden Sachvorbringens (im Kern die Treuhandabrede) mit der bereits streitanhängigen Klage.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Es verwies auf das wortgleiche Vorbringen und die identen Sachanträge. Richte sich eine Exszindierungsklage auch gegen den Verpflichteten, seien betreibender Gläubiger und Verpflichteter selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels einer zu klärenden Frage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Zurückweisung der Klage zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

1. Streitanhängigkeit setzt voraus, dass neben der Identität der Parteien auch die Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegen. Von einer Gleichheit der Ansprüche ist dann auszugehen, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (RIS Justiz RS0039196 [T1]).

2.1 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie in beiden Verfahren gegen den Zweitbeklagten idente Feststellungsansprüche geltend macht. Auch die Rechtsmeinung des Rekursgerichts, dass gegenüber dem Zweitbeklagten nur einmal die von der Klägerin behauptete Eigentümerstellung festgestellt werden könne, wird im Rechtsmittel nicht näher hinterfragt.

2.2 Die Klägerin stützt die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses vielmehr auf die angeblich zu klärende Rechtsfrage, ob die Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO bilden. Nach Ansicht der Klägerin seien die Beklagten notwendige Streitgenossen. Werde die Klage nur gegen die betreibende Partei, nicht aber gegen den bücherlichen Eigentümer erhoben, bestünde die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen.

3.1 Der Streitgegenstand einer gegen den betreibenden Gläubiger gerichteten Exszindierungsklage ist vom Gegenstand einer gegen den Verpflichteten nach § 37 Abs 2 EO zugleich erhobenen Klage auf Feststellung bzw Herausgabe zu unterscheiden. Bei Ersterer strebt die klagende Partei die Erklärung der Unzulässigkeit der Exekution an, bei Letzterer ist der geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch des Exszindierungsklägers als Hauptfrage zu klären (GlUNF 3872; 3 Ob 27/14p).

3.2 Daran anknüpfend hat der Senat im Sinne der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht bereits klargestellt, dass es sich bei der Streitgenossenschaft nach § 37 Abs 2 EO um eine selbständige (einfache) Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO handelt (3 Ob 27/14p mwN = RIS-Justiz RS0129766). Gegen die Annahme einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO spricht demnach schon der Streitgegenstand der gegen den betreibenden Gläubiger gerichteten Klage. Nur der Betreibende führt die Exekution, die für unzulässig erklärt werden soll. Die im Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage wurde somit bereits in der Entscheidung 3 Ob 27/14p geklärt.

3.3 Die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, dass die (einfache) Streitgenossenschaft keine zwingende Verbindung der gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche erfordert, weshalb ein Exszindierungskläger bei mehreren Exszindierungsklagen den Verpflichteten nur einmal nach § 37 Abs 2 EO (mit)klagen kann, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.