JudikaturJustiz3Ob1508/95

3Ob1508/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine S*****, vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Roswitha S*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerruf einer Schenkung (Streitwert S 245.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Juni 1994, GZ 16 R 89/94-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 13. Dezember 1994 (Dienstag) zugestellt.

Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an.

Die Gerichtsferien dauern gemäß § 222 ZPO vom 15.Juli bis 25.August und vom 24. Dezember bis 6.Jänner.

Rechtliche Beurteilung

Durch die vom 24.Dezember bis 6.Jänner während den Gerichtsferien kam es also in der vorliegenden Rechtssache, die keine Ferialsache ist, gemäß § 225 Abs 1 ZPO zu einer Hemmung des Fortlaufs der Revisionsfrist (Fasching, ZPR2 Rz 618; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 7 zu § 126).

Gemäß § 125 Abs 2 ZPO endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regel ist dann problemlos anzuwenden, wenn die Zustellung - wie hier - vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt ist, weil diese im Sommer sechs und im Winter zwei ganze Wochen umfassen und der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist demnach wiederum auf einen Tag fällt, dessen Benennung dem Tag der Zustellung entspricht (1 Ob 504/94; RZ 1994/60).

Die Revisionsfrist hat daher - unter Berücksichtigung der durch die Gerichtsferien eingetretenen Hemmung des Fristenlaufes - am 24.Jänner 1995 (Dienstag) geendet (vgl zu Berechnungsbeispielen: Gitschthaler aaO).

Die erst am 25.Jänner 1995 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist daher verspätet und wäre gemäß § 507 Abs 1 ZPO bereits vom Erstgericht oder - da dies von jenem unterlassen wurde - gemäß § 508 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht zurückzuweisen gewesen.