RS0037644 – OGH Rechtssatz
RS0037644 – OGH Rechtssatz
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Die Regel des § 125 Abs 2 ZPO ist dann problemlos anzuwenden, wenn die Zustellung vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt ist, weil diese im Sommer sechs und im Winter zwei ganze Wochen umfassen und der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist demnach wiederum auf einen Tag fällt, dessen Benennung dem Tag der Zustellung entspricht.