JudikaturJustiz3Ob150/08t

3Ob150/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika H*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Raiffeisenbank W*****, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte OG in Wels, wegen 130.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2008, GZ 3 R 235/07k-18, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. Oktober 2007, GZ 26 Cg 59/07s-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin vermag ein Abweichen der zweiten Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht aufzuzeigen. Dass § 1416 ABGB nur für freiwillige Zahlungen des Schuldners gilt, daher auch nicht analog für die Einlösung (sprich: Verwertung) einer von

ihm bestellten Sicherheit, wurde bereits entschieden (3 Ob 134/99y =

RdW 2000, 658 = ÖBA 2001, 246; 3 Ob 234/06t = ÖBA 2007, 497). Die Entscheidung GesRZ 2006, 318 (= 4 Ob 108/06w) betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Damals ging es - wie auch sonst in der Rechtsprechung - darum, dass der Gläubiger auf eine dingliche Haftung verzichtete bzw im konkreten Fall die Einholung einer vereinbarten Mithaftung unterließ. Die Beurteilung, es liege kein Fall des § 1360 ABGB vor, ist unter diesen Umständen unbedenklich; daraus folgt aber, dass es auf die sonst im Rechtsmittel noch angesprochenen, angeblich erheblichen Rechtsfragen nicht ankommen kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).