JudikaturJustizRS0121589

RS0121589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 2020

§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.

Entscheidungen
3