JudikaturJustiz3Ob115/20p

3Ob115/20p – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache des Antragstellers Mag. A*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen die Antragsgegnerin A*****, wegen Kontaktrechtsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2019, GZ 42 R 239/19m 10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dass die Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für die Geltendmachung des auf § 187 ABGB gestützten Anspruchs des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin (seiner bei Antragstellung bereits volljährigen Tochter), zu ihm in näher umschriebenem Umfang Kontakt zu halten, verneinten, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:

[2] Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass auch § 187 ABGB idF KindNamRÄG 2013 – wie § 148 ABGB aF – nur für minderjährige Kinder gilt, sodass nach Erreichen der Volljährigkeit ein Kontaktrecht nach dieser Bestimmung nicht mehr bestehen kann (6 Ob 85/18w; RS0128611).

[3] Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal zwar § 187 ABGB (anders als früher § 148 ABGB) nicht ausdrücklich von minderjährigen Kindern spricht, wohl aber § 186 ABGB; nach der zuletzt genannten Bestimmung sind die in § 187 ABGB näher geregelten persönlichen Kontakte lediglich ein Teilbereich der persönlichen Beziehung zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern.