JudikaturJustiz3Fsc2/19b

3Fsc2/19b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. August 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers M*****, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Bezirksgerichts Weiz in einer anhängigen Zivilrechtssache gestellten Fristsetzungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem zur Erledigung zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller erhebt in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG wegen Säumnis des Bezirksgerichts Weiz bei der Vorlage eines vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidung nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an (3 Nc 9/12x; 2 Fsc 1/17w). Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715).

Daher ist der Akt dem zuständigen Gericht zu übermitteln.