JudikaturJustiz2Ob88/19h

2Ob88/19h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E***** F*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. April 2019, GZ 23 R 109/19f 502, womit der Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 2. Jänner 2019, GZ 1 P 135/03t 494, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.