JudikaturJustiz2Ob87/23t

2Ob87/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen H*, zuletzt *, über den Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder 1. E*, geboren am *, 2. T*, geboren am *, beide vertreten durch die Mutter M*, diese vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf, und 3. der Witwe M*, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf, wegen Entschädigung des Kollisionskurators, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2023, GZ 43 R 520/22x-449, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 15. September 2022, GZ 31 A 11/21s-362, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat die Entschädigung des Kollisions kurators für diverse Leistungen bestimmt und die Verlassenschaft angewiesen, den festgesetzten Betrag an den Kollision skurator zu zahlen .

[2] Das Rekursgericht gab Rekursen der Kinder des Erblassers und der Witwe teilweise Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder und der Witwe ist absolut unzulässig .

[4] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696; 8 Ob 94/07t [Kollisionskurator]). Dass die Anwendung der Bestimmung des § 283 ABGB über die Entschädigung eines Kurators bei großem Vermögen zu einem hohen Betrag führen kann, begründet nicht die Revisionsrekurszulässigkeit (3 Ob 130/21w Rz 12).

[5] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.